
Vier von zehn großen Onlineshops mit unzulässigen Umweltaussagen
Wir haben 4.722 Seiten in 100 großen deutschen Onlineshops auf ihre Umweltaussagen geprüft. 44 % der Shops zeigen nach unserer Einschätzung mindestens eine Aussage, die seit September 2026 unzulässig ist.
Seit dem 27. September 2026 darf in deutschen Onlineshops kein Produkt mehr pauschal als „nachhaltig“ beworben werden. Wir wollten wissen, wie die Praxis aussieht, und haben 4.722 Seiten in 100 großen deutschen Onlineshops geprüft: Texte, Produktbilder, Siegel.
Rund 5 % der geprüften Seiten, etwa jede zwanzigste, zeigen nach unserer Einschätzung mindestens eine Umweltaussage, die seit dem 27. September 2026 unzulässig ist (bereinigt 4,4 bis 5,6 %). Zählt man Aussagen dazu, die nur mit Beleg zulässig wären, ist es etwa jede sechste Seite (rund 17 bis 18 %). 44 % der Shops, rund vier von zehn, haben mindestens eine unzulässige Aussage.
Die häufigste Ursache: das pauschale „nachhaltig“ in rund jedem vierten Shop.
Die Ergebnisse in Kürze
- 44 % der geprüften Shops (Spanne 35 bis 54 %) zeigen mindestens eine nach unserer Einschätzung unzulässige Umweltaussage.
- Rund 5 % der Seiten unzulässig (etwa jede zwanzigste), rund 17 bis 18 % unzulässig oder belegpflichtig (etwa jede sechste).
- Häufigste unzulässige Aussage: „nachhaltig“ ohne Nachweis, in rund jedem vierten Shop.
- Fast jede fünfte Produktseite betroffen (unzulässig oder belegpflichtig), bei Kategorieseiten etwa jede neunte.
- Mehr als neun von zehn unzulässigen Aussagen stehen im Seitentext. Produktbilder machen rund 8 % aus.
- 41 % der angefragten Shops lehnten den Studienabruf ab. Unter den 50 reichweitenstärksten war es mehr als die Hälfte.
Alle Einordnungen in dieser Studie sind unsere fachliche Einschätzung. Wir erbringen keine Rechtsberatung- und prüfung.
Was EmpCo für Onlineshops bedeutet
EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ und ist der Kurzname der EU-Richtlinie 2024/825 vom 28. Februar 2024. Die Richtlinie ändert die EU-Regeln für unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie. In Deutschland wurde sie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 43) und ist seit dem 27. September 2026 anwendbar.
Die Richtlinie regelt, wie Produkte gegenüber Verbrauchern dargestellt werden dürfen. Für Onlineshops gibt es keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist für Websites und Werbung. Alle Umweltaussagen müssen seit dem 27. September 2026 den neuen Regeln entsprechen.
Die neuen Per-se-Verbote
EmpCo hat sogenannte Per-se-Verbote ins UWG gebracht (UWG-Anhang Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a). Per se heißt: Diese Aussagen sind immer unlauter, ohne Einzelfallabwägung. Ein Gericht muss nicht prüfen, ob die Aussage im konkreten Fall irreführend war.
Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis (Nr. 4a). Wer ein Produkt pauschal als „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „öko“ bewirbt, muss eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen. Ohne diesen Nachweis ist die Aussage unzulässig. Das gilt auch, wenn die Aussage auf einem Produktbild, auf der Verpackung oder in einem Banner steht.
Klimaneutralität über Kompensation (Nr. 4c). Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“, die sich auf Kompensation stützen, sind verboten. Auch eine Erläuterung der Kompensation ändert daran nichts. Der BGH hatte bereits 2024 geurteilt, dass „klimaneutral“ in der Werbung selbst erklärt werden muss (I ZR 98/23); das Per-se-Verbot gilt jetzt unabhängig von jeder Erklärung.
Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem (Nr. 2a). Jedes Nachhaltigkeitssiegel braucht ein anerkanntes Zertifizierungssystem mit unabhängiger Prüfung oder eine staatliche Festsetzung. Eigene Phantasiesiegel und Hersteller-Badges ohne solche Grundlage sind unzulässig.
Umweltaussage über das ganze Produkt, die nur einen Teil betrifft (Nr. 4b). Wer ein Produkt insgesamt als umweltfreundlich bewirbt, obwohl sich die Aussage nur auf einen Teilaspekt bezieht (etwa die Verpackung), handelt unlauter.
Gesetzliche Pflichten als Besonderheit (Nr. 10a). Wer damit wirbt, dass ein Produkt Anforderungen erfüllt, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind, handelt ebenfalls unlauter.
Was weiterhin erlaubt ist
Konkrete, belegbare Umweltaussagen bleiben zulässig. „Hergestellt aus 50 % recyceltem Polyester“ ist in Ordnung, wenn die Zahl stimmt und der Nachweis vorliegt. „FSC-zertifiziert“ ist in Ordnung, wenn die Zertifizierung aktuell ist. Entscheidend: Die Aussage muss konkret sein und belegt werden können. Zukunftsaussagen wie „bis 2030 klimaneutral“ brauchen einen Umsetzungsplan.
Auch das allgemeine Irreführungsverbot gilt weiter: Irrelevante Vorteile bleiben unzulässig, Vergleichs- und Filterfunktionen mit Nachhaltigkeitsbezug brauchen Angaben zur Methode.
Bilder und Herstellertexte zählen als eigene Werbung
Der neue Paragraf 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG erfasst Umweltaussagen ausdrücklich auch in Bildern, grafischen Elementen und Symbolen. Wenn auf einem Produktbild ein Siegel oder ein Verpackungsaufdruck mit einer Umweltaussage steht, ist das eine Umweltaussage des Shops.
Händler haften für übernommene Herstellerangaben. Wer Texte und Bilder des Herstellers im eigenen Shop zeigt, macht sie zu eigenen geschäftlichen Handlungen (BGH I ZR 86/13). Eigene Filter und Kategorisierungen im Shop, etwa ein Nachhaltigkeitsfilter, sind eigene Aussagen.
Was droht
Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und Verbraucherschutzeinrichtungen (unter anderem Verbraucherzentralen und die Deutsche Umwelthilfe) können Unterlassung verlangen. Die Hürde für eine Abmahnung ist niedrig: Es braucht keine Behördenentscheidung. Derselbe Claim auf hunderten Produktseiten könnte als ein Verstoß mit hohem Streitwert verfolgt werden. Bußgelder bis 4 % des Jahresumsatzes sind bei weitverbreiteten, grenzüberschreitenden Verstößen möglich, setzen aber ein CPC-Verfahren voraus.
Die Green-Claims-Richtlinie (GCD), die weitergehende Pflichten wie eine Vorabzertifizierung vorsieht, ist seit Juni 2025 blockiert. Maßstab sind die EmpCo-Regeln im UWG.
Die Ergebnisse im Detail
Rund 5 % der Seiten zeigen nach unserer Einschätzung unzulässige Aussagen
Von den 4.722 geprüften Seiten zeigen rund 5 % (bereinigt 4,4 bis 5,6 %) mindestens eine Umweltaussage, die nach unserer Einschätzung seit dem 27. September 2026 unzulässig ist. Zählt man belegpflichtige Aussagen dazu, steigt der Anteil auf rund 17 bis 18 %.
Die Zahlen ballen sich: In unserer Stichprobe stellen drei Shops die Hälfte aller unzulässigen Funde, zehn Shops rund sieben von zehn. In 45 der 100 Shops fand die Stichprobe keine Seite mit einer unzulässigen Aussage. Die 5 % beschreiben die geprüften Seiten insgesamt, keinen typischen Shop.
44 % der Shops (Spanne 35 bis 54 %) haben mindestens eine nach unserer Einschätzung unzulässige Aussage. Rechnet man belegpflichtige Aussagen dazu, sind es rund acht von zehn Shops (bereinigt 74 bis 86 %). Bei rund der Hälfte betrifft das mindestens jede zehnte geprüfte Seite.
Produktseiten stärker betroffen als Kategorieseiten
Fast jede fünfte geprüfte Produktseite (bereinigt 18,5 bis 19,7 %) zeigt eine Umweltaussage, die nach unserer Einschätzung unzulässig oder belegpflichtig ist. Bei Kategorieseiten ist es etwa jede neunte (10,5 bis 11,0 %). Beschränkt man sich auf unzulässige Aussagen allein, sind es 4,5 bis 5,9 % der Produktseiten und 3,7 bis 4,4 % der Kategorieseiten.
Auf Produktseiten stehen Herstellerbeschreibungen und Produktbilder, oft mit Verpackungsaufdrucken und Siegeln. Vieles davon kommt aus dem Produktinformationssystem oder direkt vom Hersteller. Woher ein Text stammt, haben wir nicht erhoben. Rechtlich haftet der Shop.
„Nachhaltig“ ist die häufigste unzulässige Aussage
Das pauschale „nachhaltig“ ist die häufigste unzulässige Umweltaussage in unserer Studie. Wir fanden es in rund jedem vierten Shop (bereinigt 23 bis 26 %).
Pauschale Umweltbegriffe insgesamt („nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „öko“, „grün“) stehen in mehr als jedem dritten Shop (bereinigt 36 bis 42 %). Bei mehr als acht von zehn Shops mit unzulässiger Aussage sind es diese Pauschalbegriffe.
Unzulässige Aussage | Funde | Shops |
|---|---|---|
„nachhaltig“ allgemein | 208 | 29 |
„grün“, „öko“ als Umweltaussage | 77 | 25 |
„umweltfreundlich“, „umweltschonend“ u. ä. | 63 | 24 |
„klimaneutral“ über Kompensation | 61 | 2 |
„Klimaneutral“ über Kompensation fanden wir nur bei zwei Shops, dort aber auf vielen Seiten.
Belegpflichtige Aussagen kommen häufiger vor
Belegpflichtige Aussagen (in unserer Klassifikation Gelb) sind häufiger als unzulässige. Das sind Aussagen, die zulässig sein können, wenn der Shop sie belegen kann: etwa konkrete Rezyklat-Anteile oder anerkannte Zertifizierungen. Ob der jeweilige Beleg vorliegt und auffindbar ist, haben wir in dieser Studie nicht geprüft.
Die folgende Tabelle zeigt Modellwerte aus der automatischen Klassifikation. Sie geben Größenordnungen und Verhältnisse; die genauen Zahlen können nach der Bereinigung abweichen.
Belegpflichtige Aussage (Modellwerte) | Funde | Shops |
|---|---|---|
Umweltaussage mit Konkretisierung im selben Satz | 366 | 41 |
Rezyklat-Anteil | 335 | 45 |
Spenden und Projekte | 130 | 15 |
„recycelbar“ | 102 | 16 |
FSC / PEFC | 93 | 16 |
Biobasiert | 91 | 15 |
Private Siegel (GOTS, Cradle to Cradle u. a.) | 82 | 17 |
„fair“ / „ethisch“ | 79 | 19 |
„Energie sparen“ | 76 | 25 |
„frei von …“ | 70 | 21 |
Konkrete Haltbarkeitsversprechen | 48 | 21 |
Die häufigste Kategorie, Aussagen mit Konkretisierung im selben Satz (366 Funde in 41 Shops), zeigt: Viele Hersteller gehen den Weg der Konkretisierung schon.
Siegel, Bilder, Textbausteine
In fast jedem dritten Shop (33 von 100, Modellwert) stehen Siegel- oder Zertifikatsaussagen, die einen Beleg brauchen. Eigensiegel oder Zertifizierungen ohne benanntes System, nach unserer Einschätzung unzulässig, fanden wir in 9 Shops.
Mehr als neun von zehn unzulässigen Aussagen stehen im Seitentext. Aufdrucke, Siegel und Badges auf Produktbildern machen rund 8 % der unzulässigen Funde aus. Dieser Wert ist eine Untergrenze: Nicht alle Bilder wurden klassifiziert.
41 % der angefragten Shops lehnten den Studienabruf ab
41 % der angefragten Shops (77 von 188) lehnten unseren offen gekennzeichneten Studienabruf ab. Unter den 50 reichweitenstärksten war es mehr als die Hälfte (27 von 50). In den meisten Fällen ist das allgemeiner Bot-Schutz. Diese Shops fehlen in allen anderen Zahlen der Studie.
Branchen: nur Tendenzen
Branchen mit vielen physischen Produkten und ausgeprägten Nachhaltigkeitsversprechen zeigen tendenziell mehr betroffene Seiten. Möbel, Lebensmittel und Sportartikel liegen in unserer Stichprobe über dem Durchschnitt, Elektronik darunter. Da einzelne Branchen weniger als zehn Shops umfassen, geben wir keine Branchenwerte als bestätigte Zahlen an.
Fünf Funde aus der Studie
Die folgenden Beispiele sind anonymisiert. Alle Einordnungen sind unsere fachliche Einschätzung.
„umweltfreundliches Schmiermittel“ im Artikeltext. In einem Sportartikel-Shop steht in der Produktbeschreibung „umweltfreundliches Schmiermittel“ als abschließender Werbesatz, ohne Angabe, worin der Umweltvorteil besteht. Allgemeine Umweltaussage nach Nr. 4a des UWG-Anhangs.
„Sustainable at heart“ auf der Verpackung im Produktbild. In einem Tierbedarf-Shop zeigt das Produktbild einen runden Herstellerstempel mit der Aufschrift „Sustainable at heart“, ohne Zertifizierungssystem und ohne Konkretisierung. Das Bild steht im Shop. Der Shop haftet für die Aussage.
Eigensiegel eines Händlers auf dem Produktbild. In einem Haus-und-Garten-Shop zeigt das Produktbild ein Eigensiegel des Händlers neben einem anerkannten Umweltzeichen. Das anerkannte Zeichen deckt das Eigensiegel nicht ab. Eigensiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem sind nach Nr. 2a des UWG-Anhangs unzulässig.
„CO₂-neutraler Versand durch Kompensation“ im Versandhinweis. In einem Bekleidungs-Shop steht auf der Produktseite „CO₂-neutraler Versand durch Kompensation“. Die Kompensation steht ausdrücklich im Satz. Per-se-Verbot nach Nr. 4c des UWG-Anhangs, auch mit Erläuterung.
„das Beste für dich und den Planeten“ im Kategorietext. Auf einer Kategorieseite eines Möbel-Shops steht im Text „das Beste für dich und den Planeten“, eine allgemeine Umweltaussage ohne jede Konkretisierung. Allgemeine Umweltaussage nach Nr. 4a des UWG-Anhangs.
Was Shops jetzt tun können
Bei den meistbesuchten Seiten anfangen. Startseite, Top-Kategorien, meistverkaufte Produkte. Auf stark besuchten Seiten ist das Abmahnrisiko am höchsten.
Herstellerinhalte gesondert prüfen. Produkttexte und Bilder aus dem PIM oder direkt vom Hersteller fallen unter die Händlerhaftung. Klärt mit euren Herstellern, welche Aussagen belegt sind.
Pauschale Begriffe konkretisieren oder entfernen. „Nachhaltig“, „umweltfreundlich“ und „grün“ ohne Nachweis sind unzulässig. Liegt ein konkreter Umweltvorteil vor (etwa ein messbarer Rezyklat-Anteil oder ein anerkanntes Zertifikat), formuliert ihn aus. Liegt keiner vor: entfernen.
Siegel und Badges prüfen. Jedes Nachhaltigkeitssiegel im Shop braucht ein anerkanntes Zertifizierungssystem. Eigenkreationen ohne unabhängige Zertifizierung sind unzulässig.
Rechtsabteilung einbinden. Bei Zweifelsfragen empfehlen wir die Abstimmung mit einer auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei.
Methode und Grenzen
Wir haben aus einer Liste von 2.858 Shops die nach organischer Sichtbarkeit in Deutschland sichtbarsten ausgewählt (Stand 31. Oktober 2026) und Vergleichsportale, Reise, Lieferdienste und B2B ausgeschlossen. Von 188 angefragten Shops lehnten 77 (41 %) automatisierte Abrufe ab, 11 waren technisch nicht prüfbar. Diese wurden durch die nächsten im Ranking ersetzt. Nur 54 der ursprünglichen Top 100 ließen sich prüfen. Die Studie umfasst deshalb „100 große deutsche Onlineshops“.
Je Shop haben wir etwa 50 Seiten als geschichtete Zufallsstichprobe aus der Sitemap geprüft (etwa 40 Produkt- und 10 Kategorieseiten, nur deutschsprachig), insgesamt 4.722 Seiten. Texte und Produktbilder (einschließlich Verpackungsaufdrucke und Siegel) wurden gegen einen Prüfkatalog mit 16 Regeln auf Basis der EU-Richtlinie 2024/825 und des UWG eingeordnet, mit 59 Aussage-Kategorien. Die Klassifikation ist KI-gestützt, mit festen Regeln für Grenzfälle.
494 Aussagen und 10 Seiten wurden in einer unabhängigen Zweitprüfung kontrolliert. Treffsicherheit danach: 77 % bei unzulässig (Rot), 83 % bei belegpflichtig (Gelb). Alle Kernzahlen sind nach dieser Zweitprüfung bereinigt. Detailwerte zu einzelnen Aussagen, Seitentypen und Branchen stammen aus der automatischen Einordnung und zeigen Größenordnungen.
Grenzen. Die Stichprobe von etwa 50 Seiten je Shop ist konservativ: Ein Shop ohne unzulässige Funde in der Stichprobe kann trotzdem betroffene Seiten haben. Clientseitig nachgeladene Inhalte wurden nur teilweise erfasst. Die 41 % der Shops, die den Studienabruf ablehnten, fehlen in der Stichprobe, darunter viele der größten. Eine Hochrechnung auf Seitenzahlen je Shop oder den gesamten Markt ist auf Basis dieser Daten nicht möglich.
Zeitraum: 31. Oktober bis 1. November 2026.
Häufige Fragen zu EmpCo und Umweltaussagen
Was ist EmpCo?
EmpCo ist der Kurzname der EU-Richtlinie 2024/825 „Empowering Consumers for the Green Transition“. Sie verschärft die Regeln für Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern und wurde in Deutschland durch eine Änderung des UWG umgesetzt. Seit dem 27. September 2026 gelten Per-se-Verbote für pauschale Umweltbegriffe, Klimaneutralitätsaussagen über Kompensation und Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem.
Ist „nachhaltig“ noch erlaubt?
Pauschal als Aussage über ein Produkt: Nein, es sei denn, der Werbende kann eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen. Konkret und belegt geht weiterhin: „Hergestellt aus 50 % recyceltem Polyester“ oder „FSC-zertifiziert“ sind zulässig, wenn die Angaben stimmen.
Haften Händler für Herstellerangaben?
Ja. Wer Texte und Bilder des Herstellers im eigenen Shop zeigt, macht sie zu eigenen geschäftlichen Handlungen. Der BGH hat das bereits vor EmpCo so entschieden (I ZR 86/13). Eigene Filter und Kategorisierungen im Shop sind eigene Aussagen.
Gilt das auch für Produktbilder?
Ja. Das UWG erfasst Umweltaussagen in Bildern, grafischen Elementen und Symbolen ausdrücklich (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Wenn auf einem Produktbild ein Siegel oder ein Verpackungsaufdruck mit einer Umweltaussage steht, ist das eine Umweltaussage des Shops.
Ab wann gilt das?
Seit dem 27. September 2026. Es gibt keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsfrist für Websites und Werbung.
Diese Studie ist eine fachliche Einschätzung von Buzzmatic. Wir erbringen keine Rechtsberatung.
CEO & Co-Founder
Raoul macht SEO seit über 15 Jahren, angefangen bei Pixum, weiter über Groupon und Fashion For Home, bis er 2010 mit Oguzhan Buzzmatic gegründet hat. Heute treibt er BuzzView, die GEO-Disziplin und die Beratung unserer Enterprise-Kunden voran.
Kommentare
Noch keine Kommentare. Schreib den ersten!
Brauchst du Unterstützung?
Unsere Experten helfen dir gerne weiter.