Buzzmatic

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: September 2026

I. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller zwischen der Buzz­matic GmbH & Co. KG (Buzz­matic) und ihrem Auftraggeber (AG) geschlossenen Verträge (Vertrag bzw. Verträge).

(2) Die AGB gelten ausschließlich. Von den AGB abweichende Bedingungen des AG haben Gültigkeit, wenn Buzz­matic diese ausdrücklich in Textform anerkennt.

(3) Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: (a) der individuell geschlossene Vertrag einschließlich Angebot, Leistungsschein und Anlagen, (b) die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, soweit es um den Schutz personenbezogener Daten geht, (c) die Abschnitte VIII.a und VIII.b dieser AGB, soweit Leistungen der Buzz­matic Automation Engine oder Retainer-Leistungen betroffen sind, (d) die übrigen Bestimmungen dieser AGB, (e) die Nutzungsbedingungen der Buzz­matic Automation Engine in der nach Ziffer VIII.a (3) einbezogenen Fassung. Bei Widersprüchen geht die jeweils vorrangige Regelung vor; im Übrigen ergänzen sich die Regelungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Sämtliche Angebote von Buzz­matic sind unverbindlich und freibleibend.

(2) Verträge bedürfen der Textform. Eine in Textform erteilte und rechtsgültig erklärte Auftragsbestätigung durch Buzz­matic ist ausreichend. Die Rücksendung eines von Buzz­matic erstellten und vom AG unterschriebenen unveränderten Angebotes per Fax, per Mail oder Brief ist ebenfalls ausreichend und bindend.

(3) Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in Textform.

III. Leistungserstellung

(1) Während der Ausführung der Leistungen wird Buzz­matic sämtliche Arbeiten gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen und sich bemühen, dies in dafür vorgesehenen und dem AG kommunizierten Zeitraum fertigzustellen.

(2) Buzz­matic wird in keinem Fall mit Unternehmen oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, die Websites mit nach deutschem Recht gesetzes- bzw. sittenwidrigen Inhalten betreiben. Der AG versichert mit Vertragsunterschrift, dass die zu vermarktende Website keine nach deutschem Recht gesetzes- bzw. sittenwidrigen Inhalte enthält.

(3) Der AG versichert, dass die Nutzung seiner Website nicht Kennzeichenrechte Dritter oder sonstige Rechte Dritter verletzt.

(4) Buzz­matic ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen.

(5) Verändern oder beseitigen der AG oder Dritte Websites, Webseiten, Inhalte oder Verlinkungen, die Buzz­matic im Rahmen der Leistungserbringung optimiert oder erstellt hat, oder ändern sie die technischen Grundlagen der Website oder des Webservers, ist Buzz­matic für die dadurch verursachten Auswirkungen auf die Ergebnisse nicht verantwortlich.

(6) Sollte die Erbringung von vertragsgemäßen Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen nicht von Buzz­matic zu vertretenden Umständen unmöglich sein, besteht für die Dauer dieser Ereignisse keine Pflicht zur Leistungserbringung. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich höhere Gewalt, die fehlende Funktionsfähigkeit von Telefonleitungen und des Internets, Stromausfälle sowie Ausfälle von nicht im Einflussbereich von Buzz­matic stehenden Servern. Hierzu zählt auch, wenn Zulieferer oder sonstige Dritte ohne grobes Verschulden von Buzz­matic nicht ordnungsgemäß geliefert haben oder weil die von diesen gelieferte Software oder Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß funktionieren und Buzz­matic aufgrund dessen ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

IV. Allgemeine Rechte und Pflichten von Buzz­matic

(1) Je nach Ausgestaltung des Auftrages im Einzelnen wird Buzz­matic für den AG Online Marketing-Leistungen nach Maßgabe der Ziffern IV bis VIII erbringen.

(2) Soweit Buzz­matic mit Beratungsleistungen beauftragt wird, beschränkt sich die Leistungspflicht von Buzz­matic auf die Unterstützung bei den jeweiligen Werbemaßnahmen des AG.

(3) Zu solchen Unterstützungsmaßnahmen können insbesondere die Erstellung von Keyword-Analysen, Webseiten-Audits, Wettbewerbsanalysen oder AI-Visibility-Audits gehören. Der AG ist verpflichtet, Empfehlungen von Buzz­matic (z. B. für Keywords) inhaltlich und rechtlich zu prüfen. Widerspricht der AG einer Empfehlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang in Textform, gilt sie als genehmigt, sofern Buzz­matic den AG bei der Übermittlung auf diese Frist und die Folge seines Schweigens hingewiesen hat.

(4) Eine über die in diesen AGB oder dem Angebot/Auftrag festgelegten Beratungspflichten hinausgehende Pflicht von Buzz­matic zur Beratung des AG besteht nicht.

(5) Buzz­matic ist berechtigt, den AG unter Verwendung der Firma und des Logos als Referenz zu nennen und in geeigneter Weise für Marketing- und Vertriebszwecke zu nutzen – außer der AG widerspricht in diesem Punkt in Textform.

V. Rechte und Pflichten bei SEO-Verträgen

(1) Buzz­matic wird den AG bei der Optimierung der im Auftrag/Angebot spezifizierten Webseiten auf die im Angebot spezifizierte Internet-Suchmaschine gegen Entgelt beraten und unterstützen (Suchmaschinenoptimierung / SEO). Ist eine Suchmaschine nicht ausdrücklich angegeben, bezieht sich die Beratung allein auf Google.

(2) Ziel ist es, dass die vertraglich vereinbarten Webseiten bei der Eingabe bestimmter zwischen den Parteien vereinbarter Suchbegriffe (Keywords) durch den Suchmaschinen-Nutzer auf einer höheren Position gelistet werden, als dies derzeit der Fall ist. Der Erfolg bestimmter Suchmaschinen-Platzierungen wird nicht geschuldet. Es werden explizit keine Erfolgsgarantien ausgesprochen.

(3) Vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung, obliegt die Erstellung von Inhalten für die Website allein dem AG.

(4) Dem AG ist bekannt, dass SEO ein fortlaufender Prozess ist und die Ergebnisse erst 6-12 Monate nach Umsetzung der von Buzz­matic vorgeschlagenen Änderungen sichtbar werden können. Dem AG ist auch bekannt, dass die Suchmaschinen-Platzierung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, die ständigen Änderungen unterworfen und Buzz­matic im Einzelnen nicht bekannt sind. Unvorhergesehene Änderungen in der Platzierung – auch eine deutliche Verschlechterung oder eine vollständige Entfernung aus dem Index der jeweiligen Suchmaschine können nicht ausgeschlossen werden.

(5) Für den Fall einer Verschlechterung der Suchmaschinen-Platzierung wird Buzz­matic den AG kurzfristig gegen Entgelt zum weiteren Vorgehen beraten und mögliche Lösungen vorschlagen und unter Umständen in Abstimmung mit dem AG umsetzen.

(6) Soweit Buzz­matic mit einer Analyse der zu optimierenden Webseiten beauftragt wird (Onpage- oder Technical-SEO-Analyse), wird Buzz­matic den AG hinsichtlich der Seitenstruktur, Inhalte und Technologie der vertragsgegenständlichen Webseiten Empfehlungen für mögliche Veränderungen geben.

(7) Der AG ist für die Umsetzung der Vorschläge, insbesondere für eine möglicherweise empfehlenswerte Modifikation der Webseiten selbst verantwortlich, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass Buzz­matic die Optimierung gegen zusätzliches Entgelt selbst durchführt.

(8) Soweit der AG Buzz­matic mit der Umsetzung der Optimierung beauftragt, hat der AG vor Beginn der Programmierarbeiten seine Daten zu sichern und nach Abschluss die Funktionsfähigkeit seiner Website zu überprüfen, bevor die aktualisierte Version online gestellt wird.

(9) Buzz­matic richtet alle Maßnahmen an den veröffentlichten Richtlinien der jeweiligen Suchmaschine aus und weist den AG vor der Umsetzung auf ihr bekannte Risiken einzelner Maßnahmen hin. Da die Richtlinien auslegungsbedürftig sind und sich laufend ändern, stellt die Bewertung einer Maßnahme durch eine Suchmaschine keine mangelhafte Leistung von Buzz­matic dar, es sei denn, Buzz­matic hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eindeutige Richtlinien verstoßen.

(10) Der AG verpflichtet sich Buzz­matic vor Beginn der Leistungserstellung über bisherige Suchmaschinenoptimierungsaktivitäten ausführlich zu informieren. Sollte die Website des AG aufgrund bisheriger Aktivitäten aus einem oder mehreren Suchmaschinenindizes entfernt worden sein, ist Buzz­matic von der Leistungspflicht befreit und zum Rücktritt berechtigt.

V.a Rechte und Pflichten bei GEO-Verträgen (Generative Engine Optimization)

(1) Buzz­matic wird den AG bei der Optimierung seiner digitalen Präsenz für KI-gestützte Suchsysteme und Large Language Models (LLMs) gegen Entgelt beraten und unterstützen (Generative Engine Optimization / GEO). Dies umfasst insbesondere die Sichtbarkeit in KI-Assistenten wie ChatGPT, Perplexity, Google AI Overviews, Microsoft Copilot und vergleichbaren Systemen.

(2) Ziel ist es, dass die Marke, Produkte oder Dienstleistungen des AG in den Antworten von KI-Systemen häufiger und positiver genannt werden. Der Erfolg bestimmter Platzierungen oder Nennungen wird ausdrücklich nicht geschuldet. Es werden keine Erfolgsgarantien ausgesprochen.

(3) Dem AG ist bekannt, dass die Funktionsweise von KI-Systemen intransparent ist und sich ohne Vorankündigung ändern kann. Die Algorithmen, Trainingsdaten und Ausgabemechanismen dieser Systeme unterliegen keiner öffentlichen Dokumentation und können von Buzz­matic nicht beeinflusst oder vorhergesagt werden.

(4) Dem AG ist bekannt, dass GEO-Maßnahmen erheblich volatiler sind als klassische SEO-Maßnahmen. Ergebnisse können stark schwanken, zeitverzögert eintreten oder ausbleiben. Buzz­matic übernimmt keine Gewähr für die Dauerhaftigkeit erzielter Ergebnisse.

(5) Buzz­matic erbringt Analysen und Empfehlungen auf Basis des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Wissensstandes über die Funktionsweise von KI-Systemen. Da dieser Bereich einem rasanten technologischen Wandel unterliegt, können Empfehlungen veralten oder ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass dies einen Mangel der Leistung darstellt.

(6) Die Messung und das Reporting von GEO-Ergebnissen unterliegt technischen Einschränkungen. Buzz­matic nutzt verfügbare Tools und Methoden zur Erfolgsmessung, kann jedoch keine vollständige oder exakte Erfassung aller KI-Nennungen garantieren.

(7) Die Regelungen aus Ziffer V (SEO-Verträge) gelten ergänzend, soweit sie auf GEO-Leistungen anwendbar sind und nicht durch die vorstehenden Regelungen abweichend geregelt werden.

VI. Rechte und Pflichten bei Performance-Marketing-Verträgen

(1) Wenn und soweit Leistungen im Bereich Performance-Marketing (Google Ads, Facebook Ads, Instagram Ads, LinkedIn Ads und vergleichbare Plattformen) vereinbart werden, wird Buzz­matic den AG beim Performance-Marketing gegen Entgelt beraten und unterstützen.

(2) Buzz­matic wird den AG bei der Erstellung und Optimierung von Accounts bei verschiedenen Anbietern von Online-Werbung (Anbieter) betreuen. Zu diesem Zweck wird der AG Buzz­matic den Zugriff zu den bereits bestehenden Accounts bei den Anbietern gewähren.

(3) Der Werbeeinblendung bei den Anbietern gelten jeweils die Vertragsbedingungen der Anbieter, auf die Buzz­matic keinen Einfluss hat.

(4) Buzz­matic berät den AG bei der Auswahl relevanter Keywords, Zielgruppen und Zielseiten und schlägt diese vor. Die Entscheidung über ihre Verwendung trifft der AG. Erhält Buzz­matic auf eine Bitte um Freigabe innerhalb von fünf Werktagen keine Reaktion des AG in Textform, gelten die vorgeschlagenen Keywords, Zielgruppen und Zielseiten als freigegeben, sofern Buzz­matic in der Bitte auf diese Frist und die Folge des Schweigens hingewiesen hat.

(5) Sofern dies ausdrücklich vereinbart ist, wird Buzz­matic auch selbst Anzeigentexte und grafische Elemente für die Kampagnen entwerfen und dabei auch auf die von dem AG gelieferten Vorlagen zurückgreifen.

(6) Buzz­matic ist nicht verpflichtet, die ausgewählten Keywords, Anzeigentexte und grafische Elemente auf Vereinbarkeit mit geltendem Recht und Rechten Dritter hin zu überprüfen.

VII. Rechte und Pflichten bei Verträgen für Erstellung bzw. Bearbeitung von Texten / Inhalten

(1) Nach Ablieferung eines Textes an den Auftraggeber nimmt der Auftraggeber den Text ab. Buzz­matic übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass der Text für einen bestimmten Zweck des Auftraggebers geeignet ist.

(2) Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme bzw. verlangt keine Nachbesserung, obwohl der Text den Vorgaben des Briefings entspricht, so gilt der Text 14 Tage nach Ablieferung als abgenommen, sofern Buzz­matic bei der Ablieferung auf diese Frist und die Folge hingewiesen hat.

(3) Bis zur Abnahme kann der Auftraggeber Nachbesserung (Korrekturschleifen) eines Textes verlangen, insofern dieser nicht den Vorgaben des Briefings entspricht. Wenn nicht anders vereinbart, sind bei Leistungen mit Mitwirkungspflicht des Auftraggebers zum Festpreis eine Korrekturschleife im Festpreis enthalten; darüber hinaus gehende Tätigkeiten werden nach den vereinbarten Zeitsätzen vergütet. Sind keine spezifischen Zeitsätze vereinbart, gilt ein Satz von 180 EUR / Stunde.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor der Verwendung der erstellten Texte, diese inhaltlich und auf Rechteverletzungen zu prüfen. Buzz­matic übernimmt ausdrücklich keine Prüfung auf Rechtsverstöße und schließt jegliche Haftung diesbezüglich aus.

(5) Mit Ablieferung räumt Buzz­matic dem Auftraggeber an dem Text ein einfaches Nutzungsrecht ein, das unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung steht. Mit vollständiger Bezahlung wird es zu einem zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrecht.

(6) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung für den betreffenden Text in Verzug, kann Buzz­matic das Nutzungsrecht nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Frist widerrufen.

(7) Der Auftraggeber hat nicht das Recht, sich als Urheber oder Autor der Texte zu bezeichnen.

(8) Die Erstellung und Bearbeitung der Texte / Inhalte erfolgt ausschließlich auf Grundlage der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorgaben (Briefing).

(9) Buzz­matic übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Autoren nach §§ 32, 32a UrhG.

(10) Die Absätze (1) bis (3) und (6) gelten nicht für Output, den der AG über die Buzz­matic Automation Engine selbst erzeugt; insoweit gilt Abschnitt VIII.a Buchstabe F.

VIII. Rechte und Pflichten bei Verträgen für Erstellung von Inhalten mithilfe von Künstlicher Intelligenz / KI

A. Grundlegende Bestimmungen

(1) Dieser Abschnitt gilt für alle Leistungen, bei denen Buzz­matic Künstliche Intelligenz (KI), Large Language Models (LLMs), generative KI-Systeme oder vergleichbare Technologien zur Erstellung, Bearbeitung oder Optimierung von Inhalten einsetzt. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich: Texte, Bilder, Grafiken, Videos, Audio-Inhalte, Produktbeschreibungen, Meta-Daten, Übersetzungen und sonstige digitale Inhalte.

(2) Buzz­matic setzt KI-Systeme verschiedener Anbieter ein, insbesondere von OpenAI, Anthropic und Google sowie Dienste zur Bildgenerierung. Die jeweils eingesetzten Anbieter mit Sitz, Zweck und Übermittlungsmechanismus ergeben sich aus dem Verzeichnis der Unterauftragsverarbeiter nach Ziffer XIV (6). Die Auswahl obliegt Buzz­matic nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(3) Dem AG ist bekannt und er erkennt ausdrücklich an, dass KI-generierte Inhalte auf Basis statistischer Modelle und Wahrscheinlichkeiten erstellt werden. Die Ergebnisse können Ungenauigkeiten, Fehler, sogenannte Halluzinationen oder unbeabsichtigte Inhalte enthalten.

B. Prüfungspflichten des AG und Haftung

(4) Der AG ist ausnahmslos und uneingeschränkt verpflichtet, sämtliche von Buzz­matic gelieferten KI-generierten Inhalte vor jeglicher Verwendung, Veröffentlichung oder Weitergabe eigenständig und vollumfänglich zu prüfen. Diese Prüfungspflicht umfasst:

a) Inhaltliche Richtigkeit: Überprüfung aller Fakten, Daten, Zahlen, Aussagen und Behauptungen auf Korrektheit und Aktualität;

b) Rechtliche Zulässigkeit: Prüfung auf Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrecht und branchenspezifischen Regularien;

c) Markenkonformität: Abgleich mit Corporate Identity, Brand Guidelines und Unternehmenskommunikation des AG;

d) Zweckeignung: Bewertung der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck;

e) Ethische Unbedenklichkeit: Prüfung auf diskriminierende, beleidigende, irreführende oder anderweitig problematische Inhalte;

f) Regulatorische Compliance: Einhaltung branchenspezifischer Vorschriften (z.B. Heilmittelwerbegesetz, Finanzmarktregulierung, Lebensmittelrecht).

(5) Buzz­matic übernimmt im gesetzlich zulässigen Rahmen keine Gewähr, Garantie oder Haftung für:

a) die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität KI-generierter Inhalte;

b) die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte in jedweder Jurisdiktion;

c) die Eignung der Inhalte für einen bestimmten Zweck des AG;

d) die Freiheit von Rechten Dritter, insbesondere Urheber-, Marken-, Patent- oder Persönlichkeitsrechten;

e) Schäden, die aus der Verwendung ungeprüfter oder fehlerhafter Inhalte entstehen;

f) mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Reputationsschäden.

(5a) Die in diesem Abschnitt geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gelten anstelle von Absatz (5) Buchstaben e) und f) die Regelungen in Ziffer XIII (4) und (6). Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts XIII ergänzend.

(6) Der AG trägt das Risiko der Verwendung KI-generierter Inhalte, die er veröffentlicht, weitergibt oder sonst verwendet. Die Haftung von Buzz­matic nach Absatz (5a) und Abschnitt XIII bleibt unberührt.

C. Urheberrecht und geistiges Eigentum

(7) Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die urheberrechtliche Schutzfähigkeit KI-generierter Inhalte nach aktuellem Stand der Rechtsprechung in vielen Jurisdiktionen ungeklärt oder eingeschränkt ist. Buzz­matic übernimmt keine Gewähr für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der gelieferten Inhalte.

(8) Soweit an KI-generierten Inhalten Rechte entstehen oder übertragbar sind, räumt Buzz­matic dem AG ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein; bis zur vollständigen Bezahlung gilt Absatz (26). Eine Exklusivität kann aufgrund der Natur KI-generierter Inhalte nicht zugesichert werden.

(9) Der AG ist allein verantwortlich für die Prüfung, ob KI-generierte Inhalte möglicherweise bestehende Werke Dritter reproduzieren oder diesen zu ähnlich sind. Buzz­matic übernimmt keine Recherche- oder Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher Urheberrechtsverletzungen.

(10) Buzz­matic übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern oder anderen Rechteinhabern nach §§ 32, 32a UrhG oder vergleichbaren Vorschriften anderer Rechtsordnungen.

D. Kennzeichnungspflichten und regulatorische Compliance

(11) Der AG trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte. Dies umfasst insbesondere Anforderungen aus der EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (AI Act), dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), Telemediengesetz, Medienstaatsvertrag sowie branchenspezifischen Vorschriften.

(12) Buzz­matic weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für KI-generierte Inhalte im stetigen Wandel befinden. Der AG ist verpflichtet, sich eigenständig über die jeweils aktuell geltenden Vorschriften zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

(13) Buzz­matic empfiehlt dem AG ausdrücklich, bei Unsicherheiten bezüglich regulatorischer Anforderungen rechtliche Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. Buzz­matic erbringt keine Rechtsberatung.

E. Daten und Eingabematerialien

(14) Der AG versichert und garantiert, dass alle von ihm zur Verwendung durch KI-Systeme bereitgestellten Daten, Materialien und Informationen (Eingabematerialien) frei von Rechten Dritter sind oder der AG über alle erforderlichen Rechte für deren Verwendung verfügt.

(15) Der AG ist allein verantwortlich für die rechtliche Prüfung der Eingabematerialien hinsichtlich Urheberrechten, Markenrechten, Persönlichkeitsrechten, Datenschutzrecht und sonstigen Rechten Dritter.

(16) Personenbezogene Daten, vertrauliche Informationen Dritter und Geschäftsgeheimnisse Dritter stellt der AG als Eingabematerialien nur bereit, soweit er über die erforderlichen Rechtsgrundlagen, Einwilligungen und Befugnisse verfügt. Personenbezogene Daten verarbeitet Buzz­matic nur auf Grundlage einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Ziffer XIV (5).

(17) Buzz­matic nutzt die geschäftlichen API-Zugänge der KI-Anbieter und verwendet Eingabematerialien nicht zum Training eigener Modelle. Ob ein Anbieter über die API übermittelte Inhalte für eigene Zwecke nutzen darf, richtet sich nach dessen Bedingungen. Buzz­matic informiert auf Anfrage über die für einen Workflow geltenden Anbieterbedingungen und kann Workflows auf bestimmte Anbieter beschränken.

F. Freistellung und Haftungsübernahme

(18) Der AG stellt Buzz­matic, deren gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Veröffentlichung, Weitergabe oder sonstigen Nutzung KI-generierter Inhalte durch den AG oder wegen der vom AG bereitgestellten Eingabematerialien gegen Buzz­matic erhoben werden. Dies umfasst insbesondere:

a) Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen;

b) Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen;

c) Ansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten;

d) Ansprüche wegen Wettbewerbsverstößen;

e) Ansprüche wegen Datenschutzverletzungen;

f) Ansprüche wegen falscher oder irreführender Inhalte;

g) Bußgelder und Strafen wegen Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten oder sonstige regulatorische Anforderungen.

(19) Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich der Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Buzz­matic informiert den AG unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Rechtsverteidigung mit ihm ab.

(20) Die Freistellung setzt voraus, dass der AG die zugrunde liegende Rechtsverletzung zu vertreten hat, insbesondere weil er seine Prüfpflichten nach Absatz (4) nicht erfüllt oder Eingabematerialien ohne die erforderlichen Rechte bereitgestellt hat.

(20a) Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der geltend gemachte Anspruch auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Buzz­matic, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

G. Qualität und Leistungsgrenzen

(21) Buzz­matic bemüht sich um hohe Qualität der KI-generierten Inhalte, kann jedoch keine Garantie für Vollständigkeit, Richtigkeit, Konsistenz oder ein bestimmtes Qualitätsniveau übernehmen.

(22) Die Ergebnisse von KI-Systemen können bei identischen Eingaben variieren. Eine exakte Reproduzierbarkeit von Ergebnissen ist technisch nicht gewährleistet.

(23) Buzz­matic behält sich vor, die eingesetzten KI-Systeme, Methoden und Prozesse jederzeit zu ändern oder zu aktualisieren, sofern dies die Qualität der Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigt.

H. Geistiges Eigentum von Buzz­matic

(24) Alle von Buzz­matic entwickelten oder eingesetzten Technologien, Methodiken, Prompts, Workflows, Templates und Prozesse zur Erstellung KI-generierter Inhalte verbleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von Buzz­matic. Ergänzend gelten die Regelungen des Abschnitts XV.

(25) Eine Nutzung dieser Technologien durch den AG außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

I. Abnahme und Verwendung

(26) Für die Nutzung KI-generierter Inhalte vor vollständiger Bezahlung gelten Ziffer VII (5) und (6) entsprechend.

(27) Unterlässt der AG die Abnahme oder Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Inhalte, gelten diese als abgenommen, sofern Buzz­matic bei der Lieferung auf diese Frist und die Folge hingewiesen hat.

(28) Verwendet der AG Inhalte, ohne seine Prüfpflichten nach Absatz (4) zu erfüllen, geht dies zu seinen Lasten.

(29) Die Absätze (26) bis (28) gelten nicht für Output, den der AG über die Buzz­matic Automation Engine selbst erzeugt. Die Buchstaben A bis G gelten für diesen Output nach Maßgabe von Abschnitt VIII.a Buchstabe F.

VIII.a Rechte und Pflichten bei Leistungen der Buzz­matic Automation Engine

A. Gegenstand und Einbeziehung

(1) Die Buzz­matic Automation Engine (Plattform) umfasst das Portal unter app.buzzmatic.com, die Schnittstelle unter api.buzzmatic.com, den Anmeldedienst unter auth.buzzmatic.com, die dort bereitgestellten Anwendungen sowie Kommandozeilen- und MCP-Schnittstellen. Buzz­matic stellt dem AG die Plattform mit den ihm zugewiesenen Workflows (Automationen) für die Vertragslaufzeit zur Nutzung über das Internet bereit (Plattformleistungen). Eine Überlassung von Software oder Quellcode erfolgt nicht.

(2) Plattformleistungen können eigenständig oder als Bestandteil eines Retainers vereinbart werden. Einrichtung, Konfiguration, Anpassung von Workflows und Schulung sind Dienstleistungen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere bestimmte Rankings, Sichtbarkeiten in KI-Systemen oder Umsätze, ist nicht geschuldet.

(3) Ergänzend gelten die Nutzungsbedingungen der Plattform (Terms of Service), abrufbar unter https://app.buzzmatic.com/legal/terms, in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung; spätere Fassungen gelten nach Maßgabe der dort geregelten Änderungsbestimmung. Über die Verarbeitung personenbezogener Daten, für die Buzz­matic Verantwortlicher ist, informieren die Datenschutzhinweise unter https://app.buzzmatic.com/legal/privacy. Der AG bestätigt, dass er die Nutzungsbedingungen vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen konnte.

(4) Für Plattformleistungen gehen die Bestimmungen dieses Abschnitts den übrigen Abschnitten dieser AGB vor. Ziffer I (3) bleibt unberührt.

(5) Bestätigen Nutzer des AG bei der Anmeldung die Nutzungsbedingungen, dient dies der Dokumentation. Ein gesonderter Vertrag zwischen Buzz­matic und dem einzelnen Nutzer entsteht dadurch nicht; Vertragspartner ist ausschließlich der AG.

B. Zugang, Nutzer und Sicherheit

(6) Nutzerkonten werden auf Einladung angelegt und sind persönlich. Der AG verwaltet Nutzer, Rollen und Berechtigungen selbst und entzieht Zugänge unverzüglich, wenn Nutzer ausscheiden. Handlungen über Konten, Schnittstellenschlüssel und Tokens des AG werden dem AG zugerechnet, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten.

(7) Der AG hält Zugangsdaten, Schnittstellenschlüssel, Service- und MCP-Tokens geheim und widerruft sie unverzüglich, wenn ein Missbrauch möglich erscheint. Buzz­matic darf Konten, Schlüssel oder Tokens vorübergehend sperren, wenn der begründete Verdacht einer Kompromittierung, einer vertragswidrigen Nutzung oder einer Gefährdung der Plattform besteht, und informiert den AG unverzüglich.

(8) Der AG nutzt die Plattform nur für eigene geschäftliche Zwecke. Eine Nutzung durch oder für Dritte, auch durch verbundene Unternehmen, bedarf einer Vereinbarung in Textform.

C. Zulässige Nutzung

(9) Der AG wird die Plattform nicht (a) für rechtswidrige Zwecke oder zur Erstellung rechtswidriger, rechtsverletzender, irreführender oder täuschender Inhalte nutzen, (b) Zugriffsbeschränkungen, Rate-Limits oder die Credit-Abrechnung umgehen, (c) die Plattform, Workflows, Prompts oder Konfigurationen analysieren, nachbauen oder zur Entwicklung oder zum Training eines konkurrierenden Angebots verwenden, (d) Schadsoftware oder Inhalte hochladen, an denen ihm die erforderlichen Rechte fehlen, (e) Recherche- und Abruffunktionen unter Verstoß gegen Nutzungsbedingungen, technische Schutzmaßnahmen Dritter oder geltendes Recht einsetzen, (f) die Plattform durch Läufe ohne geschäftlichen Zweck unangemessen belasten.

(10) Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO), Daten über strafrechtliche Verurteilungen (Art. 10 DSGVO), Zahlungskartendaten und Gesundheitsdaten dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform verarbeitet werden.

(11) Die Plattform darf nicht für automatisierte Entscheidungen im Sinne von Art. 22 DSGVO und nicht für Zwecke eingesetzt werden, die nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) verboten oder als hochriskant eingestuft sind, sofern nicht vorher etwas anderes in Textform vereinbart ist.

(12) Bei einem Verstoß gegen die Absätze (9) bis (11) kann Buzz­matic die betroffene Funktion sperren. Ist der Verstoß behebbar, fordert Buzz­matic den AG zuvor zur Abhilfe auf, es sei denn, eine sofortige Sperre ist zum Schutz der Plattform, anderer Kunden oder Dritter erforderlich.

D. Credits

(13) Die Nutzung der Plattform wird in Credits abgerechnet. Credits sind eine Verrechnungseinheit, kein E-Geld und kein Zahlungsmittel. Sie haben keinen Geldwert, sind nicht auf Dritte übertragbar und werden nicht ausgezahlt, soweit Absatz (17) nichts anderes bestimmt.

(14) Der Credit-Preis eines Laufs hängt von der gewählten Konfiguration ab, etwa von Recherche-Stufen, Revision, QA-Bewertung, Bildgenerierung und Modellwahl. Er wird bei Auslösung des Laufs festgelegt, vorher im Portal angezeigt und nachträglich nicht angepasst.

(15) Im Vertrag enthaltene Credits (Inklusiv-Credits) werden monatlich bereitgestellt. Nicht verbrauchte Inklusiv-Credits werden einmalig in den Folgemonat übertragen und verfallen mit dessen Ablauf ohne Ausgleich, spätestens mit Vertragsende, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Beim Verbrauch werden zuerst übertragene, dann laufende Inklusiv-Credits und danach zusätzlich erworbene Credits (Extra Credits) in der Reihenfolge ihres Ablaufdatums angerechnet.

(16) Extra Credits sind mit der Bestellung zur Zahlung fällig und zwölf Monate ab Gutschrift nutzbar. Danach verfallen sie.

(17) Mit Vertragsende verfallen nicht verbrauchte Credits. Endet der Vertrag durch Kündigung des AG aus einem von Buzz­matic zu vertretenden wichtigen Grund oder durch eine Kündigung von Buzz­matic, die nicht auf einem Verhalten des AG beruht, erstattet Buzz­matic bezahlte, noch gültige und nicht verbrauchte Extra Credits anteilig zum Erwerbspreis.

(18) Schlägt ein Lauf aus technischen Gründen fehl, werden die dafür reservierten Credits gutgeschrieben. Keine Gutschrift erfolgt für abgeschlossene Läufe, auch wenn der AG mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, für nach dem Start abgebrochene Läufe und für Läufe, deren Freigabe durch den AG abgelaufen ist.

(19) Buzz­matic kann die Credit-Preise für künftig ausgelöste Läufe anpassen. Senkungen gelten sofort. Erhöhungen kündigt Buzz­matic mindestens 30 Tage vorher in Textform an; der AG kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Wählt der AG selbst eine andere Konfiguration (Absatz (14)), ist das keine Preisanpassung.

(19a) Ist im Angebot eine Preisbindung vereinbart, erhöht Buzz­matic die Credit-Preise der dort genannten Workflows während der Festlaufzeit nur, wenn die Kosten der eingesetzten KI-Modelle steigen; Absatz (19) gilt dann entsprechend.

(19b) Mengenangaben zu Credits, etwa die Anzahl von Artikeln, Landingpages oder Produkttexten je Kontingent, sind unverbindliche Richtwerte auf Basis der Standardkonfiguration. Der tatsächliche Verbrauch hängt insbesondere von Recherche-Stufen, automatischer Revision, QA-Bewertung, Bildgenerierung und Modellwahl ab.

E. Eigene Anbieterschlüssel des AG

(20) Hinterlegt der AG eigene Zugangsschlüssel von KI-, Such-, Scraping- oder Veröffentlichungsanbietern, besteht das Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Anbieter ausschließlich zwischen dem AG und dem Anbieter. Sämtliche Anbieterkosten trägt der AG, auch soweit sie über das erwartete Maß hinausgehen, etwa durch fehlerhaft konfigurierte Zeitpläne oder Batches, große oder wiederholte Läufe, kostenintensive Modelle oder Preisänderungen des Anbieters. Hat Buzz­matic Mehrkosten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet Buzz­matic nach den gesetzlichen Bestimmungen. Hat Buzz­matic sie leicht fahrlässig verursacht, erstattet Buzz­matic sie bis zur Höhe einer Monatsvergütung des betroffenen Vertrags, sofern der AG für den betroffenen Schlüssel ein Ausgabenlimit nach Absatz (21) eingerichtet hatte; darüber hinaus ist die Haftung für solche Mehrkosten ausgeschlossen.

(21) Der AG richtet für jeden hinterlegten Schlüssel beim Anbieter ein verbindliches Ausgabenlimit und, soweit verfügbar, Kostenwarnungen ein und überwacht seine Anbieterkosten. Eine von Buzz­matic eingerichtete Kostenobergrenze ist eine zusätzliche Schutzmaßnahme ohne Gewähr. Sie beruht auf Schätzungen, wird zwischen Arbeitsschritten geprüft und begrenzt nicht die Abrechnung des Anbieters.

(22) Die Nutzung eigener Schlüssel verringert den Credit-Verbrauch nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Buzz­matic kann Schlüssel, Zuweisungen oder Zeitpläne deaktivieren, wenn Kostenverlauf, Fehlerraten oder Antworten des Anbieters auf eine außer Kontrolle geratene oder missbräuchliche Nutzung hindeuten; eine Pflicht zur Überwachung besteht nicht.

F. Output

(23) Output sind die durch Läufe auf der Plattform erzeugten Ergebnisse, etwa Texte, Bilder, Daten, Bewertungen, Übersetzungen und Auswertungen. Output aus Läufen, die der AG oder seine Nutzer selbst auslösen oder konfigurieren, auch über Zeitpläne, Schnittstellen, Webhooks oder Batch-Uploads, ist Ergebnis der Nutzung eines Werkzeugs durch den AG und keine Lieferung von Buzz­matic. Eine Abnahme findet nicht statt. Ziffer VII (1) bis (3) und (6) sowie Ziffer VIII (26) bis (28) finden keine Anwendung.

(24) Soweit an Output Rechte bestehen, erhält der AG mit dessen Erzeugung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für eigene Geschäftszwecke. Eine Gewähr für urheberrechtliche Schutzfähigkeit, Exklusivität oder die Freiheit von Rechten Dritter übernimmt Buzz­matic nicht; generative Modelle können für verschiedene Nutzer ähnliche Ergebnisse erzeugen.

(25) Ziffer VIII Buchstaben A bis G gelten für Output entsprechend. Qualitätsbewertungen, QA-Prüfungen, Freigabeschritte und sonstige Qualitätssignale der Plattform sind Hilfsmittel. Sie verringern die Prüfpflicht des AG nach Ziffer VIII (4) nicht.

(26) Veröffentlicht die Plattform Output nach Konfiguration oder Anweisung des AG automatisiert in Systemen des AG oder Dritter (etwa Content-Management-System, Shop, Google-Dienste, Messenger), bleibt der AG für die Veröffentlichung verantwortlich. Der AG entscheidet, ob vor der Veröffentlichung Freigabeschritte eingerichtet werden.

(27) Output, den Buzz­matic im Rahmen von Beratungs- oder Umsetzungsleistungen selbst erzeugt und dem AG als Arbeitsergebnis übergibt, ist eine Leistung von Buzz­matic; hierfür gelten die Abschnitte VII und VIII.

(28) Der AG ist für die Kennzeichnung von Inhalten verantwortlich, die er veröffentlicht oder Dritten zugänglich macht, insbesondere nach Art. 50 Abs. 4 KI-Verordnung sowie nach Medien-, Wettbewerbs- und Plattformrecht in allen Märkten, in denen er veröffentlicht. Pflichten, die Buzz­matic als Anbieter eines KI-Systems selbst treffen, insbesondere die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte nach Art. 50 Abs. 2 KI-Verordnung, erfüllt Buzz­matic, soweit sie anwendbar sind. Der AG entfernt oder verändert solche technischen Markierungen nicht, soweit dies gesetzlich unzulässig ist. Hilfsfunktionen der Plattform zur Offenlegung (etwa Kennzeichnungstexte) stellen keine Zusicherung dar, dass die Kennzeichnung des AG ausreicht.

G. Workflows, Konfigurationen und Kundeninhalte

(29) Die Plattform sowie sämtliche Workflows, Automationen, Komponenten, Prompts, Systemanweisungen, Variablen- und Governance-Schemata, Qualitätsprüfungen, Credit-Modelle und Konfigurationen sind Arbeitsmittel im Sinne von Ziffer XV (1) und verbleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von Buzz­matic. Das gilt auch für Workflows und Konfigurationen, die Buzz­matic auf Wunsch des AG, nach seinem Briefing, auf Grundlage seiner Beispiele oder Daten oder gegen gesonderte Vergütung entwickelt, erweitert oder anpasst, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist. Buzz­matic kann gleiche oder ähnliche Workflows auch anderen Kunden anbieten, auch in der Branche des AG; Exklusivität besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Ist Exklusivität vereinbart, bietet Buzz­matic den betreffenden Workflow für die vereinbarte Dauer und im vereinbarten Umfang, etwa gegenüber benannten Wettbewerbern, keinen anderen Kunden an.

(30) Der AG erhält für die Vertragslaufzeit das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Plattform und die ihm zugewiesenen Workflows für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.

(31) Kundeninhalte, also Eingaben, hochgeladene Dateien, Markenmaterial, Wissensdatenbanken sowie vom AG selbst verfasste Prompts und Vorgaben zu Tonalität und Regeln, verbleiben beim AG. Buzz­matic nutzt sie nur zur Vertragsdurchführung, verwendet sie nicht zum Training eigener Modelle und verkauft sie nicht. Der AG sichert zu, über die für die Kundeninhalte erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen zu verfügen. Vorschläge und Rückmeldungen des AG zur Plattform darf Buzz­matic ohne Einschränkung und ohne Vergütung verwenden.

(32) Buzz­matic darf aggregierte und anonymisierte Nutzungsstatistiken, die keinen Rückschluss auf den AG, seine Nutzer oder seine Inhalte zulassen, zum Betrieb, zur Absicherung und zur Verbesserung der Plattform verwenden.

H. Verfügbarkeit, Weiterentwicklung und Störungen

(33) Buzz­matic erbringt die Plattformleistungen mit der Sorgfalt eines professionellen Dienstleisters. Eine bestimmte Verfügbarkeit ist nur geschuldet, soweit sie im Vertrag vereinbart ist. Geplante Wartungen kündigt Buzz­matic nach Möglichkeit vorab an; dringende Sicherheitsmaßnahmen können ohne Ankündigung erfolgen.

(34) Einschränkungen, die auf Drittanbietern beruhen, etwa auf Modell-, Such-, Scraping- oder Hosting-Anbietern, deren Rate-Limits, Abkündigungen von Modellen, Inhaltsfiltern oder Richtlinienänderungen, sind keine Pflichtverletzung von Buzz­matic, soweit Buzz­matic sie nicht zu vertreten hat. Buzz­matic bemüht sich in angemessenem Umfang um Ausweichlösungen.

(35) Buzz­matic entwickelt die Plattform fortlaufend weiter und darf Funktionen, Modelle und Anbieter ändern oder ersetzen, soweit die vereinbarte Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Schränkt eine Änderung eine Funktion, auf die der AG angewiesen ist, wesentlich ein, kündigt Buzz­matic dies mit angemessener Frist an; der AG kann den Vertrag dann mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung in Textform kündigen.

(36) Der AG meldet Störungen unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. Buzz­matic beseitigt Störungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten in angemessener Frist.

(37) Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Eine Minderung wegen Mängeln der Plattform bemisst sich ausschließlich nach dem im Vertrag ausgewiesenen Plattformanteil der Vergütung; ist keiner ausgewiesen, nach dem Listenwert der Inklusiv-Credits des betroffenen Monats (Preis je Credit der kleinsten Extra-Credit-Staffel). Der AG macht eine Minderung durch Rückforderung geltend; Ziffer XI (7) gilt entsprechend.

I. Datenschutz und verbundene Konten

(38) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Ziffer XIV (5). Für Konto-, Anmelde- und Nutzungsdaten der Nutzer ist Buzz­matic Verantwortlicher; insoweit gelten die Datenschutzhinweise der Plattform.

(39) Verbindet der AG eigene Konten mit der Plattform, etwa Google-Dienste, ein Content-Management-System, Slack, Microsoft Teams oder Webhooks, greift die Plattform nur im vom AG freigegebenen Umfang und auf seine Anweisung darauf zu. Diese Dienste sind Empfänger des AG und keine Unterauftragsverarbeiter von Buzz­matic. Der AG kann Freigaben jederzeit widerrufen. Für Daten aus Google-Schnittstellen gilt die Google API Services User Data Policy einschließlich der Limited-Use-Anforderungen.

J. Vertragsende

(40) Mit Vertragsende enden der Zugang zu Portal, Schnittstellen und Anwendungen sowie das Nutzungsrecht nach Absatz (30). Das Recht zur Nutzung bereits erzeugten Outputs nach Absatz (24) bleibt bestehen.

(41) Der AG kann Läufe, Output, Dateien und Kundeninhalte bis zum Vertragsende über die Exportfunktionen der Plattform sichern. Auf eine Anfrage in Textform, die bis zum Vertragsende eingeht, gewährt Buzz­matic für bis zu 30 Tage nach Vertragsende einen Lesezugang zum Export und stellt die vom AG selbst hinterlegten Vorgaben nach Absatz (31) in einem gängigen Format bereit. Ein Anspruch auf Herausgabe von Workflows oder Konfigurationen nach Absatz (29) besteht nicht.

(42) Danach löscht Buzz­matic die Daten des AG nach Ziffer XIV (7) und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

K. Haftung

(43) Für Plattformleistungen gilt Abschnitt XIII. Die Höchstbeträge nach Ziffer XIII (4) gelten für alle Leistungen des Vertrags gemeinsam und werden für Plattformleistungen nicht zusätzlich gewährt.

VIII.b Retainer-Verträge

(1) Bei Retainer-Verträgen stellt Buzz­matic dem AG monatlich ein Kontingent an Beratungs- und Umsetzungsleistungen (Beratertage) sowie, soweit vereinbart, Plattformleistungen nach Abschnitt VIII.a zur Verfügung. Retainer-Leistungen sind Dienstleistungen. Werkleistungen mit Abnahme liegen nur vor, soweit dies für einzelne Arbeitspakete ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Ein Beratertag entspricht acht Stunden. Abgerechnet wird im Viertelstundentakt. Buzz­matic weist die erbrachten Leistungen monatlich nach.

(3) Der AG legt die inhaltlichen Prioritäten fest. Buzz­matic plant den Einsatz des Kontingents in Abstimmung mit dem AG. Abrufe und Änderungen der Prioritäten erfolgen in Textform.

(4) Nicht abgerufene Beratertage werden in die Folgemonate übertragen und können bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit (Festlaufzeit oder Verlängerungszeitraum) abgerufen werden, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Mit Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit verfallen sie ohne Ausgleich; ein Übertrag in einen Verlängerungszeitraum, eine Auszahlung oder eine Verrechnung findet nicht statt. Hat Buzz­matic die Nichtinanspruchnahme zu vertreten, holt Buzz­matic die Leistungen in angemessener Frist nach. Unterbleibt die Inanspruchnahme, weil der AG Mitwirkungspflichten nach Ziffer IX nicht erfüllt, bleibt es beim Verfall nach Satz 2.

(5) Übersteigt der Abruf in einem Monat das Doppelte des monatlichen Kontingents, erbringt Buzz­matic den übersteigenden Teil nach Absprache mit einem Vorlauf von vier Wochen. Buzz­matic kann verlangen, dass übertragene Beratertage, die drei Monate vor Ende der Laufzeit noch nicht abgerufen sind, gleichmäßig auf die verbleibenden Monate verteilt werden.

(6) Ist im Angebot ein Umwandlungskurs vereinbart, kann der AG verfügbare Inklusiv-Credits ganz oder teilweise in Beratungsleistung umwandeln. Die Umwandlung ist bis zum 25. des Monats in Textform anzufordern; die umgewandelten Stunden werden dem Kontingent des Folgemonats gutgeschrieben und unterliegen Absatz (4). Extra Credits können nicht umgewandelt werden. Eine Umwandlung von Beratertagen in Credits findet nicht statt.

(7) Zusätzliche Beratertage über das Kontingent hinaus erbringt Buzz­matic nach vorheriger Freigabe in Textform zu dem im Angebot genannten Tagessatz, ohne Angabe nach Ziffer VII (3).

(8) Ein Wechsel in ein größeres Paket ist jederzeit zum Ersten des Folgemonats möglich, ein Wechsel in ein kleineres Paket zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.

IX. Pflichten des AG

(1) Der AG ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung fristgerecht nach Maßgabe der Ziffer XI dieser AGB an Buzz­matic zu zahlen.

(2) Der AG wird einen Ansprechpartner für Buzz­matic benennen, der berechtigt und in der Lage ist, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses anstehenden Entscheidungen zu treffen und an Buzz­matic zu kommunizieren.

(3) Der AG verpflichtet sich, alle im Vertrag genannten und notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, damit Buzz­matic die vertragliche Leistung ordnungsgemäß beginnen und/oder durchführen kann.

(4) Der AG hat mit den Zugangsdaten sorgfältig umzugehen. Er ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten.

(5) Soweit Buzz­matic Werbekonten des AG nach Ziffer VI betreut, nimmt der AG Änderungen an deren Einstellungen nur in Abstimmung mit Buzz­matic vor.

(6) Der AG wird die Schaltung der Anzeigen unter Nutzung der Zugangsdaten regelmäßig auf Richtigkeit überprüfen und Buzz­matic eventuelle Fehler unverzüglich mitteilen.

(7) Der AG unterstützt Buzz­matic bei der Auswahl der Keywords und Zielgruppen. Buzz­matic schlägt vor; die Entscheidung über die Verwendung trifft der AG, auch im Wege der Freigabe nach Ziffer VI (4). Die Prüfung der Keywords auf Rechte Dritter, insbesondere Markenrechte, obliegt dem AG (Ziffer VI (6)).

(8) Der AG wird Buzz­matic von jedweden rechtlichen Auseinandersetzungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, unverzüglich in Textform berichten.

(9) Der AG stellt Buzz­matic von Ansprüchen Dritter wegen tatsächlicher oder behaupteter Rechtsverletzungen frei, die auf vom AG bereitgestellten Inhalten, Daten oder Vorgaben oder auf seiner Nutzung der Leistungen beruhen, soweit der AG die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich der Rechtsanwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Sie gilt nicht, soweit der Anspruch auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Buzz­matic beruht. Für KI-generierte Inhalte gilt ergänzend Ziffer VIII (18) bis (20a).

(10) Der AG ist verpflichtet, alle vertraglich vereinbarten erbrachten Leistungen von Buzz­matic unverzüglich nach Fertigstellung zu untersuchen und Mängel in Textform zu rügen. Die Mängelrüge hat bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung zu erfolgen.

(11) Der AG informiert Buzz­matic rechtzeitig, nach Möglichkeit zwei Wochen im Voraus, über geplante wesentliche Änderungen an der Website, insbesondere Relaunches sowie Änderungen der URL-Struktur, der Navigation, von Seitentemplates, Domains, Hosting, der Indexierungssteuerung (z. B. robots.txt, Canonicals, hreflang) oder des Trackings. Laufende Inhaltspflege und routinemäßige Deployments ohne solche Auswirkungen muss der AG nicht melden.

(12) Kommt der AG seinen Pflichten nicht, nur teilweise oder fehlerhaft nach, ist Buzz­matic insoweit von der Leistungspflicht befreit.

(13) Der AG verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung keine Arbeitnehmer von Buzz­matic, die mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen befasst waren, abzuwerben oder anzustellen. Allgemeine, nicht gezielt an diese Personen gerichtete Stellenausschreibungen sowie Bewerbungen, die ohne vorherige gezielte Ansprache durch den AG erfolgen, bleiben hiervon unberührt. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der AG zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der durchschnittlichen Brutto-Jahresvergütung der betreffenden Person; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

X. Leistungsänderungen

(1) Will der AG nach Abschluss des Vertrages seine sich daraus ergebenden Leistungen ändern, wird Buzz­matic, gegebenenfalls gegen gesonderte Vergütung, prüfen, ob die gewünschten Leistungen durchführbar sind.

(2) Sofern sich die Änderungswünsche des AG auf die im Vertrag vereinbarten Leistungen und Konditionen beziehen, ist Buzz­matic berechtigt, eine entsprechende Vertragsanpassung zu verlangen.

XI. Preise, Zahlungen und Fälligkeit

(1) Sämtliche Preisangaben sind netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise und Konditionen.

(2) Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern keine davon abweichenden Zahlungsziele auf der Rechnung vermerkt sind.

(3) Für Leistungen, die Buzz­matic nicht an ihrem Geschäftssitz erbringt, können dem AG Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt werden.

(4) Mediabudget, welches über Buzz­matic abgewickelt wird, wird inklusive einer Verwaltungs- und Handlingpauschale von 30 Prozent in Rechnung gestellt.

(5) Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist Buzz­matic berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Der AG ist verpflichtet, Buzz­matic alle Kosten zu erstatten, die durch die Beitreibung von geschuldeten Rechnungsbeträgen entstehen.

(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des AG sind nicht statthaft, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

(8) Bei Dauerschuldverhältnissen und laufenden Retainer-Verträgen mit einer Laufzeit oder Verlängerung von mehr als zwölf Monaten ist Buzz­matic berechtigt, die vereinbarte laufende Vergütung einmal jährlich, erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn, mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform anzupassen. Die Anpassung orientiert sich an der Entwicklung der allgemeinen Kostensituation von Buzz­matic, insbesondere der Personal-, Software-/Lizenz- und Betriebskosten. Sie ist auf maximal 5 Prozent pro Jahr begrenzt, es sei denn, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland ist seit der letzten Anpassung um einen höheren Prozentsatz gestiegen; in diesem Fall ist eine Anpassung bis zur Höhe dieser Indexsteigerung zulässig. Übersteigt die angekündigte Erhöhung 5 Prozent gegenüber der zuletzt geltenden Vergütung, steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung mit einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Ankündigung zu. Macht der AG von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.

XII. Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Es gelten die im Vertrag vereinbarten Vertragslaufzeiten und Regelungen zur Vertragskündigung. Sind im Vertrag keine Regelungen getroffen, läuft der Vertrag bis zur vollständigen Leistungserbringung.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Buzz­matic behält sich das Recht der Leistungseinstellung oder fristlose Vertragskündigung vor, sofern der AG ausstehende Rechnungen bei Fälligkeit und nach zweifacher Mahnung nicht begleicht.

(4) Eine Kündigung hat schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

XIII. Gewährleistung und Haftung

(1) Buzz­matic wird, soweit nicht anders vertraglich vereinbart, lediglich beratend und unterstützend tätig.

(2) Buzz­matic haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf.

(3) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Buzz­matic für von ihnen verursachte Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Buzz­matic nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Die Haftung ist in diesen Fällen auf die für ein Vertragsjahr vereinbarte Vergütung des betroffenen Vertrags begrenzt, bei einer Laufzeit von weniger als einem Jahr oder einer einmaligen Vergütung auf die vereinbarte Gesamtvergütung, höchstens jedoch auf 100.000 EUR je Schadensfall und 250.000 EUR je Vertragsjahr. Die Höchstbeträge gelten einheitlich für sämtliche Leistungen des Vertrags einschließlich der Plattformleistungen nach Abschnitt VIII.a und werden nicht je Leistungsart gesondert gewährt. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(6) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

(7) Bei nicht einwandfreier Erbringung von Leistungen hat der AG Anspruch auf Nacherfüllung. Buzz­matic behält sich das Wahlrecht bzgl. der Art der Nacherfüllung vor.

(8) Buzz­matic ist nicht verpflichtet, die vom AG zur Verfügung gestellten Daten auf mögliche Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen. Für Ansprüche Dritter gilt Ziffer IX (9).

(9) Ansprüche des AG wegen Mängeln und auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(10) Die Haftungsbeschränkungen, Haftungsausschlüsse und Verkürzungen von Verjährungsfristen dieses Abschnitts sowie der übrigen AGB gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen und Verjährungsfristen.

XIV. Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Parteien halten alle ihnen bei der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei sowie als vertraulich bezeichnete Informationen geheim und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Zu den vertraulichen Informationen von Buzz­matic gehören insbesondere Workflow-Logik, Prompts, Konfigurationen, Preismodelle und nicht öffentliche Dokumentation der Buzz­matic Automation Engine. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von ihr unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen; im letzten Fall unterrichtet die offenlegende Partei die andere, soweit rechtlich zulässig. Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus.

(2) Die im Rahmen der Zusammenarbeit gewonnenen Daten können von Buzz­matic analysiert und statistisch aufbereitet werden. Eine Weitergabe von nicht aggregierten Daten erfolgt nicht.

(3) Buzz­matic gewährleistet entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die vertrauliche Behandlung der mitgeteilten und gemessenen Daten. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

(4) Buzz­matic weist den AG ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz und die Datensicherheit für Datenübertragungen im Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht vollständig gewährleistet werden kann.

(5) Soweit Buzz­matic personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, insbesondere bei der Nutzung der Buzz­matic Automation Engine, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Grundlage ist die von Buzz­matic bereitgestellte Vereinbarung. Wünscht der AG ein eigenes Muster, prüft Buzz­matic dieses. Bis zum Abschluss einer Vereinbarung stellt der AG keine personenbezogenen Daten zur Verarbeitung bereit.

(6) Buzz­matic setzt für bestimmte Leistungen Subunternehmer und Unterauftragsverarbeiter ein, die ihren Sitz auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben können, insbesondere Anbieter von KI-, Such- und Datendiensten. Buzz­matic führt ein Verzeichnis der Unterauftragsverarbeiter mit Sitz, Zweck und Übermittlungsmechanismus und stellt es dem AG auf Anfrage zur Verfügung. Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer erfolgen nur unter den Voraussetzungen von Kapitel V DSGVO, insbesondere auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses, einer Zertifizierung nach dem EU-US Data Privacy Framework oder von Standardvertragsklauseln. Buzz­matic informiert den AG vorab über die Hinzuziehung oder den Austausch von Unterauftragsverarbeitern; der AG kann aus berechtigten datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen. Näheres regelt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

(7) Nach Vertragsende löscht Buzz­matic die im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, spätestens innerhalb von 90 Tagen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Kopien in Datensicherungen werden im regulären Sicherungszyklus überschrieben. Einträge in unveränderbaren Protokollen (Audit-Log, Credit-Ledger), die aus Gründen der Integrität und gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erhalten bleiben müssen, werden pseudonymisiert. Arbeitsergebnisse und Projektdokumentation kann Buzz­matic in anonymisierter Form zu internen Zwecken aufbewahren.

(8) Für den Einsatz von KI-Systemen bei der Verarbeitung von Daten des AG gelten ergänzend die Bestimmungen des Abschnitts VIII.


XV. Geistiges Eigentum, Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

(1) Im Sinne dieses Abschnitts sind „Arbeitsergebnisse“ die konkret als Liefergegenstand vertraglich vereinbarten Endprodukte (z.B. Texte, Grafiken, Reports, Konzepte, Auswertungen). „Arbeitsmittel“ sind sämtliche Methoden, Verfahren, Prozesse, Workflows, Automatisierungen, Skripte, Software, Tools, Schnittstellen und Connectoren, Datenmodelle, Prompts, Templates, Checklisten, Dashboards, Konzeptbausteine sowie das zugrunde liegende Know-how, mit deren Hilfe die Arbeitsergebnisse erstellt werden.

(2) Alle Arbeitsmittel sowie alle vor oder während der Vertragsdurchführung von Buzz­matic entwickelten, weiterentwickelten oder eingesetzten Technologien, Methodiken und Prozesse verbleiben – unabhängig davon, ob bei ihrer Erstellung oder Anwendung Künstliche Intelligenz eingesetzt wird – im ausschließlichen geistigen Eigentum von Buzz­matic. Dies gilt auch für Weiterentwicklungen, Anpassungen und Erkenntnisse, die im Verlauf des Projekts entstehen.

(3) Der AG erhält an den Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine eigenen Zwecke; bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung gelten Ziffer VII (5) und (6) entsprechend. Ein Anspruch des AG auf Herausgabe, Offenlegung, Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeitsmitteln (insbesondere an Workflows, Prozessen, Prompts, Skripten, Software und Tools) besteht nicht.

(4) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist, werden weder Eigentum noch ausschließliche oder exklusive Rechte an Arbeitsmitteln, an bereits vor dem Projekt vorhandenem geistigem Eigentum (Background-IP) oder an der eingesetzten technischen Infrastruktur übertragen.

(5) Die Übertragung weitergehender Rechte – insbesondere exklusiver oder ausschließlicher Nutzungsrechte, von Quellcode, Workflows oder sonstigen Arbeitsmitteln – bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform und einer gesonderten Vergütung.

(6) Buzz­matic ist berechtigt, das im Rahmen der Zusammenarbeit erworbene allgemeine Know-how sowie nicht mandantenspezifische Methoden, Erfahrungen und Arbeitsmittel zeitlich und räumlich unbeschränkt auch für andere Auftraggeber zu nutzen und weiterzuentwickeln, soweit keine Exklusivität vereinbart ist.

(7) Für KI-spezifische Inhalte und Technologien gelten die Bestimmungen des Abschnitts VIII (insbesondere Buchstabe H) ergänzend.

(8) Für Workflows, Automationen und Konfigurationen der Buzz­matic Automation Engine gilt ergänzend Abschnitt VIII.a Buchstabe G.

XVI. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen zu Verträgen einschließlich Nebenabreden bedürfen der Textform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages und/oder der vorliegenden AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, soweit der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(5) Soweit Vertragsbestandteile, insbesondere die Nutzungsbedingungen der Buzz­matic Automation Engine, nur in englischer Sprache vorliegen, sind sie in dieser Sprache verbindlich. Liegen eine deutsche und eine englische Fassung vor, geht bei Widersprüchen die deutsche Fassung vor.