Buzzmatic

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juni 2026

I. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller zwischen der Buzz­matic GmbH & Co. KG (Buzz­matic) und ihrem Auftraggeber (AG) geschlossenen Verträge (Vertrag bzw. Verträge).

(2) Die AGB gelten ausschließlich. Von den AGB abweichende Bedingungen des AG haben Gültigkeit, wenn Buzz­matic diese ausdrücklich in Textform anerkennt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Sämtliche Angebote von Buzz­matic sind unverbindlich und freibleibend.

(2) Verträge bedürfen der Textform. Eine in Textform erteilte und rechtsgültig erklärte Auftragsbestätigung durch Buzz­matic ist ausreichend. Die Rücksendung eines von Buzz­matic erstellten und vom AG unterschriebenen unveränderten Angebotes per Fax, per Mail oder Brief ist ebenfalls ausreichend und bindend.

(3) Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in Textform.

III. Leistungserstellung

(1) Während der Ausführung der Leistungen wird Buzz­matic sämtliche Arbeiten gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen und sich bemühen, dies in dafür vorgesehenen und dem AG kommunizierten Zeitraum fertigzustellen.

(2) Buzz­matic wird in keinem Fall mit Unternehmen oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, die Websites mit nach deutschem Recht gesetzes- bzw. sittenwidrigen Inhalten betreiben. Der AG versichert mit Vertragsunterschrift, dass die zu vermarktende Website keine nach deutschem Recht gesetzes- bzw. sittenwidrigen Inhalte enthält.

(3) Der AG versichert, dass die Nutzung seiner Website nicht Kennzeichenrechte Dritter oder sonstige Rechte Dritter verletzt.

(4) Buzz­matic ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen.

(5) Für den Fall einer absichtlichen oder unabsichtlichen Veränderung an der Website und/oder am Webserver des AG durch den AG oder Dritte, die zur Veränderung oder Verschwinden von Websites, einzelnen Webseiten oder Verlinkungen führen, die im Rahmen der Leistungserbringung optimiert und/oder erstellt wurden, ist Buzz­matic von jeder Ergebnispflicht befreit.

(6) Sollte die Erbringung von vertragsgemäßen Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen nicht von Buzz­matic zu vertretenden Umständen unmöglich sein, besteht für die Dauer dieser Ereignisse keine Pflicht zur Leistungserbringung. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich höhere Gewalt, die fehlende Funktionsfähigkeit von Telefonleitungen und des Internets, Stromausfälle sowie Ausfälle von nicht im Einflussbereich von Buzz­matic stehenden Servern. Hierzu zählt auch, wenn Zulieferer oder sonstige Dritte ohne grobes Verschulden von Buzz­matic nicht ordnungsgemäß geliefert haben oder weil die von diesen gelieferte Software oder Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß funktionieren und Buzz­matic aufgrund dessen ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann.

IV. Allgemeine Rechte und Pflichten von Buzz­matic

(1) Je nach Ausgestaltung des Auftrages im Einzelnen wird Buzz­matic für den AG Online Marketing-Leistungen nach Maßgabe der Ziffern IV bis VIII erbringen.

(2) Soweit Buzz­matic mit Beratungsleistungen beauftragt wird, beschränkt sich die Leistungspflicht von Buzz­matic auf die Unterstützung bei den jeweiligen Werbemaßnahmen des AG.

(3) Zu solchen Unterstützungsmaßnahmen können insbesondere die Erstellung von Keyword-Analysen, Webseiten-Audits, Wettbewerbsanalysen oder AI-Visibility-Audits gehören. Der AG ist verpflichtet Empfehlungen von Buzz­matic (z.B. für Keywords) inhaltlich und rechtlich zu prüfen. Erklärt der AG nicht binnen einer Woche ab Zustellung einer Empfehlung durch Buzz­matic, dass er mit einzelnen Empfehlungen nicht einverstanden ist, gilt die Empfehlung als genehmigt und abgenommen.

(4) Eine über die in diesen AGB oder dem Angebot/Auftrag festgelegten Beratungspflichten hinausgehende Pflicht von Buzz­matic zur Beratung des AG besteht nicht.

(5) Buzz­matic ist berechtigt, den AG unter Verwendung der Firma und des Logos als Referenz zu nennen und in geeigneter Weise für Marketing- und Vertriebszwecke zu nutzen – außer der AG widerspricht in diesem Punkt in Textform.

V. Rechte und Pflichten bei SEO-Verträgen

(1) Buzz­matic wird den AG bei der Optimierung der im Auftrag/Angebot spezifizierten Webseiten auf die im Angebot spezifizierte Internet-Suchmaschine gegen Entgelt beraten und unterstützen (Suchmaschinenoptimierung / SEO). Ist eine Suchmaschine nicht ausdrücklich angegeben, bezieht sich die Beratung allein auf Google.

(2) Ziel ist es, dass die vertraglich vereinbarten Webseiten bei der Eingabe bestimmter zwischen den Parteien vereinbarter Suchbegriffe (Keywords) durch den Suchmaschinen-Nutzer auf einer höheren Position gelistet werden, als dies derzeit der Fall ist. Der Erfolg bestimmter Suchmaschinen-Platzierungen wird nicht geschuldet. Es werden explizit keine Erfolgsgarantien ausgesprochen.

(3) Vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung, obliegt die Erstellung von Inhalten für die Website allein dem AG.

(4) Dem AG ist bekannt, dass SEO ein fortlaufender Prozess ist und die Ergebnisse erst 6-12 Monate nach Umsetzung der von Buzz­matic vorgeschlagenen Änderungen sichtbar werden können. Dem AG ist auch bekannt, dass die Suchmaschinen-Platzierung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist, die ständigen Änderungen unterworfen und Buzz­matic im Einzelnen nicht bekannt sind. Unvorhergesehene Änderungen in der Platzierung – auch eine deutliche Verschlechterung oder eine vollständige Entfernung aus dem Index der jeweiligen Suchmaschine können nicht ausgeschlossen werden.

(5) Für den Fall einer Verschlechterung der Suchmaschinen-Platzierung wird Buzz­matic den AG kurzfristig gegen Entgelt zum weiteren Vorgehen beraten und mögliche Lösungen vorschlagen und unter Umständen in Abstimmung mit dem AG umsetzen.

(6) Soweit Buzz­matic mit einer Analyse der zu optimierenden Webseiten beauftragt wird (Onpage- oder Technical-SEO-Analyse), wird Buzz­matic den AG hinsichtlich der Seitenstruktur, Inhalte und Technologie der vertragsgegenständlichen Webseiten Empfehlungen für mögliche Veränderungen geben.

(7) Der AG ist für die Umsetzung der Vorschläge, insbesondere für eine möglicherweise empfehlenswerte Modifikation der Webseiten selbst verantwortlich, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass Buzz­matic die Optimierung gegen zusätzliches Entgelt selbst durchführt.

(8) Soweit der AG Buzz­matic mit der Umsetzung der Optimierung beauftragt, hat der AG vor Beginn der Programmierarbeiten seine Daten zu sichern und nach Abschluss die Funktionsfähigkeit seiner Website zu überprüfen, bevor die aktualisierte Version online gestellt wird.

(9) Buzz­matic bemüht sich darum, alle Maßnahmen konform zu den Richtlinien der jeweiligen Suchmaschine zu ergreifen. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass ein Verstoß gegen die Richtlinien einzelner Suchmaschinen keine mangelhafte Leistung seitens Buzz­matic darstellt.

(10) Der AG verpflichtet sich Buzz­matic vor Beginn der Leistungserstellung über bisherige Suchmaschinenoptimierungsaktivitäten ausführlich zu informieren. Sollte die Website des AG aufgrund bisheriger Aktivitäten aus einem oder mehreren Suchmaschinenindizes entfernt worden sein, ist Buzz­matic von der Leistungspflicht befreit und zum Rücktritt berechtigt.

V.a Rechte und Pflichten bei GEO-Verträgen (Generative Engine Optimization)

(1) Buzz­matic wird den AG bei der Optimierung seiner digitalen Präsenz für KI-gestützte Suchsysteme und Large Language Models (LLMs) gegen Entgelt beraten und unterstützen (Generative Engine Optimization / GEO). Dies umfasst insbesondere die Sichtbarkeit in KI-Assistenten wie ChatGPT, Perplexity, Google AI Overviews, Microsoft Copilot und vergleichbaren Systemen.

(2) Ziel ist es, dass die Marke, Produkte oder Dienstleistungen des AG in den Antworten von KI-Systemen häufiger und positiver genannt werden. Der Erfolg bestimmter Platzierungen oder Nennungen wird ausdrücklich nicht geschuldet. Es werden keine Erfolgsgarantien ausgesprochen.

(3) Dem AG ist bekannt, dass die Funktionsweise von KI-Systemen intransparent ist und sich ohne Vorankündigung ändern kann. Die Algorithmen, Trainingsdaten und Ausgabemechanismen dieser Systeme unterliegen keiner öffentlichen Dokumentation und können von Buzz­matic nicht beeinflusst oder vorhergesagt werden.

(4) Dem AG ist bekannt, dass GEO-Maßnahmen erheblich volatiler sind als klassische SEO-Maßnahmen. Ergebnisse können stark schwanken, zeitverzögert eintreten oder ausbleiben. Buzz­matic übernimmt keine Gewähr für die Dauerhaftigkeit erzielter Ergebnisse.

(5) Buzz­matic erbringt Analysen und Empfehlungen auf Basis des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Wissensstandes über die Funktionsweise von KI-Systemen. Da dieser Bereich einem rasanten technologischen Wandel unterliegt, können Empfehlungen veralten oder ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass dies einen Mangel der Leistung darstellt.

(6) Die Messung und das Reporting von GEO-Ergebnissen unterliegt technischen Einschränkungen. Buzz­matic nutzt verfügbare Tools und Methoden zur Erfolgsmessung, kann jedoch keine vollständige oder exakte Erfassung aller KI-Nennungen garantieren.

(7) Die Regelungen aus Ziffer V (SEO-Verträge) gelten ergänzend, soweit sie auf GEO-Leistungen anwendbar sind und nicht durch die vorstehenden Regelungen abweichend geregelt werden.

VI. Rechte und Pflichten bei Performance-Marketing-Verträgen

(1) Wenn und soweit Leistungen im Bereich Performance-Marketing (Google Ads, Facebook Ads, Instagram Ads, LinkedIn Ads und vergleichbare Plattformen) vereinbart werden, wird Buzz­matic den AG beim Performance-Marketing gegen Entgelt beraten und unterstützen.

(2) Buzz­matic wird den AG bei der Erstellung und Optimierung von Accounts bei verschiedenen Anbietern von Online-Werbung (Anbieter) betreuen. Zu diesem Zweck wird der AG Buzz­matic den Zugriff zu den bereits bestehenden Accounts bei den Anbietern gewähren.

(3) Der Werbeeinblendung bei den Anbietern gelten jeweils die Vertragsbedingungen der Anbieter, auf die Buzz­matic keinen Einfluss hat.

(4) Buzz­matic berät den AG bei der Auswahl relevanter Keywords, Zielgruppen und Zielseiten. Der AG wird die von Buzz­matic vorgeschlagenen Keywords, Zielgruppen und Zielseiten grundsätzlich freigeben. Erhält Buzz­matic auf eine Bitte um Freigabe innerhalb von 3 Werktagen keine ausdrückliche Reaktion des AG in Textform, gelten die vorgeschlagenen Keywords und Zielgruppen als freigegeben.

(5) Sofern dies ausdrücklich vereinbart ist, wird Buzz­matic auch selbst Anzeigentexte und grafische Elemente für die Kampagnen entwerfen und dabei auch auf die von dem AG gelieferten Vorlagen zurückgreifen.

(6) Buzz­matic ist nicht verpflichtet, die ausgewählten Keywords, Anzeigentexte und grafische Elemente auf Vereinbarkeit mit geltendem Recht und Rechten Dritter hin zu überprüfen.

VII. Rechte und Pflichten bei Verträgen für Erstellung bzw. Bearbeitung von Texten / Inhalten

(1) Nach Ablieferung eines Textes an den Auftraggeber nimmt der Auftraggeber den Text ab. Buzz­matic übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass der Text für einen bestimmten Zweck des Auftraggebers geeignet ist.

(2) Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme bzw. verlangt keine Nachbesserung, obwohl der Text den Vorgaben der Briefings entspricht, so gilt der Text 14 Tage nach Ablieferung des Textes als abgenommen.

(3) Bis zur Abnahme kann der Auftraggeber Nachbesserung (Korrekturschleifen) eines Textes verlangen, insofern dieser nicht den Vorgaben des Briefings entspricht. Wenn nicht anders vereinbart, sind bei Leistungen mit Mitwirkungspflicht des Auftraggebers zum Festpreis eine Korrekturschleife im Festpreis enthalten; darüber hinaus gehende Tätigkeiten werden nach den vereinbarten Zeitsätzen vergütet. Sind keine spezifischen Zeitsätze vereinbart, gilt ein Satz von 180 EUR / Stunde.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor der Verwendung der erstellten Texte, diese inhaltlich und auf Rechteverletzungen zu prüfen. Buzz­matic übernimmt ausdrücklich keine Prüfung auf Rechtsverstöße und schließt jegliche Haftung diesbezüglich aus.

(5) Mit Abnahme und vollständiger Bezahlung des betreffenden Textes durch den Auftraggeber räumt Buzz­matic dem Auftraggeber ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein.

(6) Vor endgültiger Abnahme und vollständiger Bezahlung der Texte durch den Auftraggeber dürfen die Texte vom Auftraggeber nicht verwendet werden.

(7) Der Auftraggeber hat nicht das Recht, sich als Urheber oder Autor der Texte zu bezeichnen.

(8) Die Erstellung und Bearbeitung der Texte / Inhalte erfolgt ausschließlich auf Grundlage der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorgaben (Briefing).

(9) Buzz­matic übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Autoren nach §§ 32, 32a UrhG.

VIII. Rechte und Pflichten bei Verträgen für Erstellung von Inhalten mithilfe von Künstlicher Intelligenz / KI

A. Grundlegende Bestimmungen

(1) Dieser Abschnitt gilt für alle Leistungen, bei denen Buzz­matic Künstliche Intelligenz (KI), Large Language Models (LLMs), generative KI-Systeme oder vergleichbare Technologien zur Erstellung, Bearbeitung oder Optimierung von Inhalten einsetzt. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich: Texte, Bilder, Grafiken, Videos, Audio-Inhalte, Produktbeschreibungen, Meta-Daten, Übersetzungen und sonstige digitale Inhalte.

(2) Buzz­matic setzt KI-Systeme verschiedener Anbieter ein, darunter OpenAI, Anthropic, Google, Midjourney, DALL-E, Stable Diffusion und vergleichbare Dienste. Die Auswahl der eingesetzten Systeme obliegt Buzz­matic nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(3) Dem AG ist bekannt und er erkennt ausdrücklich an, dass KI-generierte Inhalte auf Basis statistischer Modelle und Wahrscheinlichkeiten erstellt werden. Die Ergebnisse können Ungenauigkeiten, Fehler, sogenannte Halluzinationen oder unbeabsichtigte Inhalte enthalten.

B. Prüfungspflichten des AG und Haftung

(4) Der AG ist ausnahmslos und uneingeschränkt verpflichtet, sämtliche von Buzz­matic gelieferten KI-generierten Inhalte vor jeglicher Verwendung, Veröffentlichung oder Weitergabe eigenständig und vollumfänglich zu prüfen. Diese Prüfungspflicht umfasst:

a) Inhaltliche Richtigkeit: Überprüfung aller Fakten, Daten, Zahlen, Aussagen und Behauptungen auf Korrektheit und Aktualität;

b) Rechtliche Zulässigkeit: Prüfung auf Vereinbarkeit mit geltendem Recht, insbesondere Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrecht und branchenspezifischen Regularien;

c) Markenkonformität: Abgleich mit Corporate Identity, Brand Guidelines und Unternehmenskommunikation des AG;

d) Zweckeignung: Bewertung der Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck;

e) Ethische Unbedenklichkeit: Prüfung auf diskriminierende, beleidigende, irreführende oder anderweitig problematische Inhalte;

f) Regulatorische Compliance: Einhaltung branchenspezifischer Vorschriften (z.B. Heilmittelwerbegesetz, Finanzmarktregulierung, Lebensmittelrecht).

(5) Buzz­matic übernimmt im gesetzlich zulässigen Rahmen keine Gewähr, Garantie oder Haftung für:

a) die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität KI-generierter Inhalte;

b) die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte in jedweder Jurisdiktion;

c) die Eignung der Inhalte für einen bestimmten Zweck des AG;

d) die Freiheit von Rechten Dritter, insbesondere Urheber-, Marken-, Patent- oder Persönlichkeitsrechten;

e) Schäden, die aus der Verwendung ungeprüfter oder fehlerhafter Inhalte entstehen;

f) mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Reputationsschäden.

(5a) Die in diesem Abschnitt geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts XIII ergänzend.

(6) Der AG trägt das alleinige und vollständige Risiko der Verwendung KI-generierter Inhalte. Mit der Abnahme oder Verwendung der Inhalte bestätigt der AG, dass er seine Prüfungspflichten gemäß Absatz (4) vollständig erfüllt hat.

C. Urheberrecht und geistiges Eigentum

(7) Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die urheberrechtliche Schutzfähigkeit KI-generierter Inhalte nach aktuellem Stand der Rechtsprechung in vielen Jurisdiktionen ungeklärt oder eingeschränkt ist. Buzz­matic übernimmt keine Gewähr für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der gelieferten Inhalte.

(8) Soweit an KI-generierten Inhalten Rechte entstehen oder übertragbar sind, räumt Buzz­matic dem AG mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Eine Exklusivität kann aufgrund der Natur KI-generierter Inhalte nicht zugesichert werden.

(9) Der AG ist allein verantwortlich für die Prüfung, ob KI-generierte Inhalte möglicherweise bestehende Werke Dritter reproduzieren oder diesen zu ähnlich sind. Buzz­matic übernimmt keine Recherche- oder Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher Urheberrechtsverletzungen.

(10) Buzz­matic übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern oder anderen Rechteinhabern nach §§ 32, 32a UrhG oder vergleichbaren Vorschriften anderer Rechtsordnungen.

D. Kennzeichnungspflichten und regulatorische Compliance

(11) Der AG trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte. Dies umfasst insbesondere Anforderungen aus der EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (AI Act), dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), Telemediengesetz, Medienstaatsvertrag sowie branchenspezifischen Vorschriften.

(12) Buzz­matic weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für KI-generierte Inhalte im stetigen Wandel befinden. Der AG ist verpflichtet, sich eigenständig über die jeweils aktuell geltenden Vorschriften zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.

(13) Buzz­matic empfiehlt dem AG ausdrücklich, bei Unsicherheiten bezüglich regulatorischer Anforderungen rechtliche Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. Buzz­matic erbringt keine Rechtsberatung.

E. Daten und Eingabematerialien

(14) Der AG versichert und garantiert, dass alle von ihm zur Verwendung durch KI-Systeme bereitgestellten Daten, Materialien und Informationen (Eingabematerialien) frei von Rechten Dritter sind oder der AG über alle erforderlichen Rechte für deren Verwendung verfügt.

(15) Der AG ist allein verantwortlich für die rechtliche Prüfung der Eingabematerialien hinsichtlich Urheberrechten, Markenrechten, Persönlichkeitsrechten, Datenschutzrecht und sonstigen Rechten Dritter.

(16) Der AG wird keine personenbezogenen Daten, vertraulichen Informationen Dritter oder Geschäftsgeheimnisse als Eingabematerialien bereitstellen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart und der AG hat alle erforderlichen Einwilligungen und Rechtsgrundlagen sichergestellt.

(17) Dem AG ist bekannt, dass Eingabematerialien je nach eingesetztem KI-System möglicherweise zur Verbesserung der Modelle verwendet werden können. Buzz­matic informiert auf Anfrage über die Datenschutzpraktiken der eingesetzten KI-Anbieter.

F. Freistellung und Haftungsübernahme

(18) Der AG stellt Buzz­matic, deren gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung KI-generierter Inhalte durch den AG erhoben werden. Dies umfasst insbesondere:

a) Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen;

b) Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen;

c) Ansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten;

d) Ansprüche wegen Wettbewerbsverstößen;

e) Ansprüche wegen Datenschutzverletzungen;

f) Ansprüche wegen falscher oder irreführender Inhalte;

g) Bußgelder und Strafen wegen Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten oder sonstige regulatorische Anforderungen.

(19) Die Freistellung umfasst auch die Erstattung aller Kosten der Rechtsverteidigung, einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten, sowie aller sonstigen Aufwendungen, die Buzz­matic im Zusammenhang mit der Abwehr solcher Ansprüche entstehen.

(20) Die Freistellungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob der AG seine Prüfungspflichten erfüllt hat oder nicht.

(20a) Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der geltend gemachte Anspruch auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Buzz­matic, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

G. Qualität und Leistungsgrenzen

(21) Buzz­matic bemüht sich um hohe Qualität der KI-generierten Inhalte, kann jedoch keine Garantie für Vollständigkeit, Richtigkeit, Konsistenz oder ein bestimmtes Qualitätsniveau übernehmen.

(22) Die Ergebnisse von KI-Systemen können bei identischen Eingaben variieren. Eine exakte Reproduzierbarkeit von Ergebnissen ist technisch nicht gewährleistet.

(23) Buzz­matic behält sich vor, die eingesetzten KI-Systeme, Methoden und Prozesse jederzeit zu ändern oder zu aktualisieren, sofern dies die Qualität der Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigt.

H. Geistiges Eigentum von Buzz­matic

(24) Alle von Buzz­matic entwickelten oder eingesetzten Technologien, Methodiken, Prompts, Workflows, Templates und Prozesse zur Erstellung KI-generierter Inhalte verbleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von Buzz­matic. Ergänzend gelten die Regelungen des Abschnitts XV.

(25) Eine Nutzung dieser Technologien durch den AG außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

I. Abnahme und Verwendung

(26) Vor endgültiger Abnahme und vollständiger Bezahlung dürfen KI-generierte Inhalte vom AG nicht verwendet werden.

(27) Unterlässt der AG die Abnahme oder Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Inhalte, gelten diese als abgenommen.

(28) Die Abnahme oder Verwendung der Inhalte gilt als Bestätigung, dass der AG seine Prüfungspflichten erfüllt hat und die Inhalte für seine Zwecke als geeignet erachtet.

IX. Pflichten des AG

(1) Der AG ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung fristgerecht nach Maßgabe der Ziffer XI dieser AGB an Buzz­matic zu zahlen.

(2) Der AG wird einen Ansprechpartner für Buzz­matic benennen, der berechtigt und in der Lage ist, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses anstehenden Entscheidungen zu treffen und an Buzz­matic zu kommunizieren.

(3) Der AG verpflichtet sich, alle im Vertrag genannten und notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, damit Buzz­matic die vertragliche Leistung ordnungsgemäß beginnen und/oder durchführen kann.

(4) Der AG hat mit den Zugangsdaten sorgfältig umzugehen. Er ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten.

(5) Der AG darf nicht selbst Änderungen an den Account-Einstellungen vornehmen.

(6) Der AG wird die Schaltung der Anzeigen unter Nutzung der Zugangsdaten regelmäßig auf Richtigkeit überprüfen und Buzz­matic eventuelle Fehler unverzüglich mitteilen.

(7) Der AG wird Buzz­matic bei der Auswahl der Keywords und Zielgruppen bestmöglich unterstützen. Für die Auswahl der Keywords ist allein der AG verantwortlich.

(8) Der AG wird Buzz­matic von jedweden rechtlichen Auseinandersetzungen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, unverzüglich in Textform berichten.

(9) Der AG stellt Buzz­matic für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt nicht, soweit der Anspruch auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Buzz­matic beruht.

(10) Der AG ist verpflichtet, alle vertraglich vereinbarten erbrachten Leistungen von Buzz­matic unverzüglich nach Fertigstellung zu untersuchen und Mängel in Textform zu rügen. Die Mängelrüge hat bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung zu erfolgen.

(11) Der AG verpflichtet sich, Buzz­matic vor Beginn und während der Leistungserbringung über geplante technische oder grafische Modifikationen an der Website mindestens 2 Wochen im Voraus zu informieren.

(12) Kommt der AG seinen Pflichten nicht, nur teilweise oder fehlerhaft nach, ist Buzz­matic insoweit von der Leistungspflicht befreit.

(13) Der AG verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter, Freelancer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Buzz­matic, die mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen befasst waren, abzuwerben, anzustellen oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar entgeltlich für sich tätig werden zu lassen. Allgemeine, nicht gezielt an diese Personen gerichtete Stellenausschreibungen sowie Bewerbungen, die ohne vorherige gezielte Ansprache durch den AG erfolgen, bleiben hiervon unberührt. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der AG zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der durchschnittlichen Brutto-Jahresvergütung der betreffenden Person; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

X. Leistungsänderungen

(1) Will der AG nach Abschluss des Vertrages seine sich daraus ergebenden Leistungen ändern, wird Buzz­matic, gegebenenfalls gegen gesonderte Vergütung, prüfen, ob die gewünschten Leistungen durchführbar sind.

(2) Sofern sich die Änderungswünsche des AG auf die im Vertrag vereinbarten Leistungen und Konditionen beziehen, ist Buzz­matic berechtigt, eine entsprechende Vertragsanpassung zu verlangen.

XI. Preise, Zahlungen und Fälligkeit

(1) Sämtliche Preisangaben sind netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise und Konditionen.

(2) Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern keine davon abweichenden Zahlungsziele auf der Rechnung vermerkt sind.

(3) Für Leistungen, die Buzz­matic nicht an ihrem Geschäftssitz erbringt, können dem AG Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt werden.

(4) Mediabudget, welches über Buzz­matic abgewickelt wird, wird inklusive einer Verwaltungs- und Handlingpauschale von 30 Prozent in Rechnung gestellt.

(5) Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist Buzz­matic berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Der AG ist verpflichtet, Buzz­matic alle Kosten zu erstatten, die durch die Beitreibung von geschuldeten Rechnungsbeträgen entstehen.

(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des AG sind nicht statthaft, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

(8) Bei Dauerschuldverhältnissen und laufenden Retainer-Verträgen mit einer Laufzeit oder Verlängerung von mehr als zwölf Monaten ist Buzz­matic berechtigt, die vereinbarte laufende Vergütung einmal jährlich, erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn, mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform anzupassen. Die Anpassung orientiert sich an der Entwicklung der allgemeinen Kostensituation von Buzz­matic, insbesondere der Personal-, Software-/Lizenz- und Betriebskosten. Sie ist auf maximal 5 Prozent pro Jahr begrenzt, es sei denn, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland ist seit der letzten Anpassung um einen höheren Prozentsatz gestiegen; in diesem Fall ist eine Anpassung bis zur Höhe dieser Indexsteigerung zulässig. Übersteigt die angekündigte Erhöhung 5 Prozent gegenüber der zuletzt geltenden Vergütung, steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung mit einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Ankündigung zu. Macht der AG von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt.

XII. Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Es gelten die im Vertrag vereinbarten Vertragslaufzeiten und Regelungen zur Vertragskündigung. Sind im Vertrag keine Regelungen getroffen, läuft der Vertrag bis zur vollständigen Leistungserbringung.

(2) Buzz­matic sowie der AG sind berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.

(3) Buzz­matic behält sich das Recht der Leistungseinstellung oder fristlose Vertragskündigung vor, sofern der AG ausstehende Rechnungen bei Fälligkeit und nach zweifacher Mahnung nicht begleicht.

(4) Eine Kündigung hat schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

XIII. Gewährleistung und Haftung

(1) Buzz­matic wird soweit nicht anders vertraglich vereinbart lediglich beratend und unterstützend tätig. Ansprüche des AG gegen Buzz­matic wegen Schlechtleistung oder Mängeln verjähren ein Jahr nach Anspruchsentstehung.

(2) Buzz­matic haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofern sie sich nicht aus einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder einer Verletzung von Leib und Leben ergeben haben, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Buzz­matic für von ihnen verursachte Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit.

(4) Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten haftet Buzz­matic nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe der in den letzten 12 Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis vom AG an Buzz­matic gezahlten Vergütung, maximal jedoch 100.000 EUR pro Schadensfall und 250.000 EUR pro Kalenderjahr. Dies gilt nicht für die Haftung für Leben, Körper und Gesundheitsschäden.

(5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

(6) Im Übrigen ist die Haftung für Folgeschäden und Mangelfolgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn ausgeschlossen.

(7) Bei nicht einwandfreier Erbringung von Leistungen hat der AG Anspruch auf Nacherfüllung. Buzz­matic behält sich das Wahlrecht bzgl. der Art der Nacherfüllung vor.

(8) Buzz­matic ist nicht verpflichtet, die vom AG zur Verfügung gestellten Daten auf mögliche Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen. Der AG stellt Buzz­matic von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei, soweit der Anspruch nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Buzz­matic beruht.

(9) Schadenersatzansprüche gegen Buzz­matic verjähren in einem Jahr nach Beginn der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung.

(10) Die Haftungsbeschränkungen, Haftungsausschlüsse und Verkürzungen von Verjährungsfristen dieses Abschnitts sowie der übrigen AGB gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen und Verjährungsfristen.

XIV. Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Der AG verpflichtet sich, sämtliche ihm bei der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Dies gilt auch für einen Zeitraum von einem Jahr über das Vertragsende hinaus.

(2) Die im Rahmen der Zusammenarbeit gewonnenen Daten können von Buzz­matic analysiert und statistisch aufbereitet werden. Eine Weitergabe von nicht aggregierten Daten erfolgt nicht.

(3) Buzz­matic gewährleistet entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die vertrauliche Behandlung der mitgeteilten und gemessenen Daten. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

(4) Buzz­matic weist den AG ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz und die Datensicherheit für Datenübertragungen im Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht vollständig gewährleistet werden kann.

(5) Soweit Buzz­matic im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der AG ist für die Bereitstellung der erforderlichen Vereinbarung und deren Unterzeichnung vor Beginn der entsprechenden Datenverarbeitung verantwortlich.

(6) Der AG nimmt zur Kenntnis, dass Buzz­matic für bestimmte Leistungen Subunternehmer und Dienstleister einsetzt, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben können. Dies betrifft insbesondere Anbieter von KI-Diensten wie OpenAI (USA), Anthropic (USA), Google (USA) und vergleichbare Anbieter. Soweit dabei personenbezogene Daten übermittelt werden, stellt Buzz­matic sicher, dass geeignete Garantien gemäß Art. 46 DSGVO bestehen oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt. Der AG erklärt sich mit der Nutzung solcher Dienstleister im Rahmen der vereinbarten Leistungen einverstanden.

(7) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird Buzz­matic alle personenbezogenen Daten des AG, die im Rahmen der Auftragsverarbeitung verarbeitet wurden, innerhalb von 90 Tagen löschen oder zurückgeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Arbeitsergebnisse und Projektdokumentation können von Buzz­matic in anonymisierter Form zu internen Zwecken aufbewahrt werden.

(8) Für den Einsatz von KI-Systemen bei der Verarbeitung von Daten des AG gelten ergänzend die Bestimmungen des Abschnitts VIII.


XV. Geistiges Eigentum, Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

(1) Im Sinne dieses Abschnitts sind „Arbeitsergebnisse“ die konkret als Liefergegenstand vertraglich vereinbarten Endprodukte (z.B. Texte, Grafiken, Reports, Konzepte, Auswertungen). „Arbeitsmittel“ sind sämtliche Methoden, Verfahren, Prozesse, Workflows, Automatisierungen, Skripte, Software, Tools, Schnittstellen und Connectoren, Datenmodelle, Prompts, Templates, Checklisten, Dashboards, Konzeptbausteine sowie das zugrunde liegende Know-how, mit deren Hilfe die Arbeitsergebnisse erstellt werden.

(2) Alle Arbeitsmittel sowie alle vor oder während der Vertragsdurchführung von Buzz­matic entwickelten, weiterentwickelten oder eingesetzten Technologien, Methodiken und Prozesse verbleiben – unabhängig davon, ob bei ihrer Erstellung oder Anwendung Künstliche Intelligenz eingesetzt wird – im ausschließlichen geistigen Eigentum von Buzz­matic. Dies gilt auch für Weiterentwicklungen, Anpassungen und Erkenntnisse, die im Verlauf des Projekts entstehen.

(3) Der AG erhält an den Arbeitsergebnissen nach vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine eigenen Zwecke. Ein Anspruch des AG auf Herausgabe, Offenlegung, Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten an den Arbeitsmitteln (insbesondere an Workflows, Prozessen, Prompts, Skripten, Software und Tools) besteht nicht.

(4) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist, werden weder Eigentum noch ausschließliche oder exklusive Rechte an Arbeitsmitteln, an bereits vor dem Projekt vorhandenem geistigem Eigentum (Background-IP) oder an der eingesetzten technischen Infrastruktur übertragen.

(5) Die Übertragung weitergehender Rechte – insbesondere exklusiver oder ausschließlicher Nutzungsrechte, von Quellcode, Workflows oder sonstigen Arbeitsmitteln – bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform und einer gesonderten Vergütung.

(6) Buzz­matic ist berechtigt, das im Rahmen der Zusammenarbeit erworbene allgemeine Know-how sowie nicht mandantenspezifische Methoden, Erfahrungen und Arbeitsmittel zeitlich und räumlich unbeschränkt auch für andere Auftraggeber zu nutzen und weiterzuentwickeln.

(7) Für KI-spezifische Inhalte und Technologien gelten die Bestimmungen des Abschnitts VIII (insbesondere Buchstabe H) ergänzend.

XVI. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen zu Verträgen einschließlich Nebenabreden bedürfen der Textform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages und/oder der vorliegenden AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, soweit der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.