KI-Kennzeichnungs-Check (EU AI Act)
Prüfe in wenigen Fragen, ob dein KI-Inhalt nach Art. 50 der KI-Verordnung gekennzeichnet werden muss — für Text, Bild, Video und Audio im Marketing.
Prüfe in wenigen Fragen, ob dein KI-Inhalt nach Art. 50 der KI-Verordnung gekennzeichnet werden muss — für Text, Bild, Video und Audio im Marketing.
EU AI Act · Art. 50 · ab 02.08.2026
Beantworte ein paar Fragen zu deinem Inhalt. Das Tool ermittelt anhand von Art. 50 der KI-Verordnung, der finalen Kommissions-Leitlinien vom 20.07.2026 (C(2026) 5054 final) und dem Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content vom 10.06.2026, ob eine Kennzeichnungspflicht besteht – und in welcher Form. Fokus: Texte, Bilder, Video & Audio im Marketing. Nicht abgedeckt: Chatbots und Voice-Agents (Art. 50 Abs. 1) sowie Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3) – beide gelten ebenfalls ab dem 02.08.2026.
Frage 1
Wer ein fertiges Tool wie ChatGPT, Claude oder Midjourney beruflich einsetzt, ist Betreiber – auch eine Agentur, die für Kunden produziert. Angestellte und Freelancer sind keine eigenen Betreiber, Betreiber bleibt das Unternehmen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt, unter eigenem Namen/eigener Marke bereitstellt oder wesentlich verändert (Art. 25 KI-VO).
Stand: 29.07.2026. Berücksichtigt Verordnung (EU) 2024/1689, die finalen Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 vom 20.07.2026 (C(2026) 5054 final), den Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content vom 10.06.2026 sowie den Digital Omnibus on AI (in Kraft seit 08.07.2026). Der Omnibus verschiebt die Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027 bzw. August 2028 – Art. 50 ist davon nicht erfasst und gilt ab dem 02.08.2026. Leitlinien und Code of Practice sind rechtlich unverbindlich; verbindlich auslegen kann Art. 50 nur der EuGH. Diese Seite liefert eine erste Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – insbesondere die Einordnung fotorealistischer Produktbilder als Deepfake ist einzelfallabhängig.